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Informationen zum Dokument  BGer 8C_278/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_278/2019 vom 17.07.2019
 
 
8C_278/2019
 
 
Urteil vom 17. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Wüest.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019 (IV 2016/340).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1979 geborene A.________ meldete sich am 13. April 2012 aufgrund einer Berufskrankheit mit Ekzemen an den Händen beim Arbeiten mit gewissen Stoffen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 4. Oktober 2012). Vom 2. April bis 28. Juni 2013 klärte sie seine Leistungsfähigkeit bei der Stiftung B.________ ab (Mitteilung vom 27. März 2013). Mit Mitteilung vom 24. Juli 2013 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung erfolglos ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Januar 2015 kündigte die Verwaltung A.________ die Abweisung seines Rentengesuchs an (Vorbescheid vom 2. Februar 2015). Nachdem der Versicherte dagegen unter Verweis auf eine hinzugetretene reaktive Depression hatte Einwände erheben lassen, holte die IV-Stelle eine weitere RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2015 ein. Mit Verfügung vom 6. September 2016 entschied sie im Sinne des Vorbescheids.
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B. Mit Entscheid vom 18. März 2019 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, evtl. an die IV-Stelle, zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. 
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenanspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 6. September 2016 bestätigte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. 
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3.1. Die Vorinstanz stellte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten und der Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsbemühungen fest, die IV-Stelle sei zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Die Ärzte hätten immer wieder darauf hingewiesen, dass insbesondere Kontroll- und administrative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer geeignet wären. Dies zeige, dass zumindest auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen vorhanden wären, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien zumutbar wären. Damit sei von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Weiter beziehe sich die im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.________ vom 30. April 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die somatischen Einschränkungen und nicht auf die psychischen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis, dass sich selbst unter Vornahme einer allfälligen Parallelisierung und unter Berücksichtigung eines maximalen Tabellenlohnabzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe.
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3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den überzeugenden vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.2.1. Wie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren macht der Versicherte auch vor Bundesgericht geltend, bei sämtlichen bisherigen Anstellungen und Arbeitsversuchen seit 2009 sei es zu Hautekzemen gekommen, sodass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Rede sein könne. Er beruft sich dabei auf Ausführungen des zuständigen Eingliederungsverantwortlichen im Bericht vom 3. Juli 2013, wonach sich in einer ärztlich adaptierten Tätigkeit wiederum Hautveränderungen gezeigt hätten, infolgedessen die Massnahme abgebrochen worden sei und auch in adaptierter Tätigkeit keine Eingliederungsfähigkeit bestehe. Hierzu stellte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die verschiedenen ausgeübten Tätigkeiten und die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte fest, dass es sich stets um nicht optimal adaptierte Tätigkeiten gehandelt habe. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (vgl. E. 1 hiervor). Allein die Mutmassung, es sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle keine Arbeiten getestet habe, die nicht im Einklang mit der Nichteignungsverfügung der Suva gestanden hätten, genügt jedenfalls nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachpersonen und nicht den Eingliederungsfachpersonen obliegt (vgl. Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
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3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, da er nicht über die notwendigen Ausbildungen verfüge, übt er im Wesentlichen appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) am angefochtenen Entscheid, was nicht genügt. Die Vorinstanz stellte fest, dem Beschwerdeführer seien Kontrolltätigkeiten oder Be- und Überwachungsaufgaben zumutbar. Dr. med. D.________ habe explizit eine Stelle beim Sicherheitsdienst der Gesellschaft E.________ erwähnt. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien demnach durchaus zumutbare Stellen vorhanden. Inwiefern diese, auf konkreter Beweiswürdigung beruhende, Beurteilung offensichtlich unrichtig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern für die genannten Tätigkeiten eine spezifische Ausbildung vorausgesetzt sein soll. Die entsprechende Feststellung bleibt für das Bundesgericht somit verbindlich (vgl. E. 1 hiervor).
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3.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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5. 
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5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5.2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. THOMAS GEISER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest
 
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