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Informationen zum Dokument  BGer 4A_304/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_304/2019 vom 11.07.2019
 
 
4A_304/2019
 
 
Urteil vom 11. Juli 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenentscheid,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 14. Mai 2019 (BZ 2019 18).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2019 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass einer Handelsregistersperre einreichte und beantragte, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, die Liquidation der Beschwerdegegnerin im Handelsregister einzutragen;
 
dass der Einzelrichter mit Entscheid vom 11. Februar 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers zufolge Rückzugs abschrieb (Dispositiv-Ziff. 1.1), wobei er festhielt, dass die gegen die Beschwerdegegnerin verfügte Handelsregistersperre aufgehoben sei (Dispositiv-Ziffer 1.2);
 
dass der Einzelrichter zudem die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2) und ihn verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'775.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3);
 
dass das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. Mai 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des einzelrichterlichen Entscheids vom 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 18. Juni 2019 eine weitere Eingabe mit Beilagen einreichte;
 
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei, da die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 ein reformatorisches Rechtsmittel ist, grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und sich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
 
dass Geldbeträge zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2), was auch bei Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung gilt (BGE 143 III 111 E. 1.2 m.H.);
 
dass immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen);
 
dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, falls das Bundesgericht, sollte es der Auffassung der beschwerdeführenden Partei folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1);
 
dass der Beschwerdeführer keinen bezifferten Antrag in der Sache stellt;
 
dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe nennt und auch keine solchen ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber reformatorisch über die Höhe der einzig strittigen Verfahrenskosten entscheiden könnte, deren Festsetzung er aufgrund eines angeblich zu hoch veranlagten Streitwerts kritisiert;
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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