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Informationen zum Dokument  BGer 1B_342/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_342/2019 vom 11.07.2019
 
 
1B_342/2019
 
 
Urteil vom 11. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Nadja Mühlemann,
 
c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (UA190015-O/U/BUT).
 
 
In Erwägung,
 
dass die des Betrugs etc. beschuldigte A.________ mit Schreiben vom 29. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Assistenzstaatsanwältin Nadja Mühlemann stellte;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Juni 2019 das Ausstandsgesuch infolge eingetretener Gegenstandslosigkeit abschrieb, da die Assistenzstaatsanwältin Nadja Mühlemann nach einem zwischenzeitlich erfolgten Amtsstellenwechsel für die Strafuntersuchung gegen A.________ nicht mehr zuständig sei;
 
dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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