VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_252/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_252/2019 vom 11.07.2019
 
 
1B_252/2019
 
 
Urteil vom 11. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
 
Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
Polizeirichterin, c/o Gericht des Broyebezirks,
 
Rue de la Gare 1, Postfach 861, 1470 Estavayer-le-Lac,
 
Philippe Corpataux.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; notwendige Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
 
Freiburg, Strafkammer, vom 2. April 2019
 
(502 2019 73 + 91).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ der üblen Nachrede, der Drohung und weiterer Delikte schuldig gesprochen und unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt. A.________ hat dagegen Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens zustellte.
1
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte die Polizeirichterin A.________ mit, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und setzte ihm eine Frist, um einen Verteidiger zu bezeichnen. Sie verlängerte diese Frist in der Folge bis zum 11. Februar 2019. Da A.________ ihrer Aufforderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen war, setzte sie mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlichen Verteidiger ein.
2
Am 6. März 2019 erhob A.________ dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2019 und stellte eine Reihe von Verfahrensanträgen. Mit Entscheid vom 2. April 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es in seinen Erwägungen festhielt, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Die Verfahrensanträge wies es ab, soweit es darauf eintrat.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 23. Mai 2019 beantragt A.________ in der Hauptsache, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die Rechtswidrigkeit des Einbezugs der Privatkläger in das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht festzustellen und die Sache zur neuen Verlegung der Kosten zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er insbesondere ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
4
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht und Rechtsanwalt Corpataux haben auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtet. Die Polizeirichterin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte sie dem Bundesgericht ihre Verfügung vom 13. Juni 2019 zu. Darin wird festgehalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Weiter geht daraus hervor, dass Rechtsanwalt Corpataux das Verteidigungsmandat auf seinen eigenen Antrag mit Verfügung vom 6. Juni 2019 entzogen worden war. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren sei auf Deutsch zu führen. Dem Antrag kann in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprochen werden (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_330/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).
6
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
7
1.3. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
8
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis).
9
1.4. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend ausser Betracht. Inwiefern Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anwendbar sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers hindert den Beschwerdeführer nicht daran, sich gleichzeitig selbst zu verteidigen oder zusätzlich einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Der angefochtene Entscheid kann insofern keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung bewirken.
10
2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Frage, ob das bundesgerichtliche Verfahren mit der Verfügung der Polizeirichterin vom 6. Juni 2019 oder mit derjenigen vom 13. Juni 2019 gegenstandslos geworden ist, kann offenbleiben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
11
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks, Philippe Corpataux und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).