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Informationen zum Dokument  BGer 2C_5/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_5/2019 vom 10.07.2019
 
 
2C_5/2019
 
 
Urteil vom 10. Juli 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiberin De Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider, Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. November 2018 (VB.2018.00598).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) heiratete am 6. Januar 2014 den in der Schweiz niedergelassenen, kosovarischen Staatsangehörigen B.________. Sie reiste am 10. September 2014 in die Schweiz ein. Seit dem 2. August 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 16. Januar 2017 reichte B.________ die Scheidung ein.
1
 
B.
 
Am 10. November 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. August 2017 ab und setzte A.________ Frist bis am 9. Februar 2018 zum Verlassen der Schweiz.
2
 
C.
 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. August 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018).
3
 
D.
 
A.________ erhebt am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018 aufzuheben und es sei A.________ eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz von drei Monaten ab Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen.
4
 
E.
 
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
5
Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 stattgegeben worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2). Sie ist ausgeschlossen gegen Entscheide über die Wegweisung (Ziff. 4). Gegen entsprechende kantonale Entscheide steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2D_67/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1)
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Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) hat die ausländische Ehegattin eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft dann weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
8
Die Beschwerdeführerin, welche mit einem kosovarischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verheiratet ist und aufgrund dessen eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG erhalten hat, beruft sich für eine Bewilligungsverlängerung auf Art. 50 Abs. 1 AIG und behauptet, die Voraussetzungen seien hierfür erfüllt. Ob dies zutrifft, ist - abgesehen von offensichtlichen Fällen - eine Frage der materiellen Prüfung. Für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt, dass im Rahmen von Art. 42 ff. AIG potentiell ein Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde ist fristgerecht gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; 90 BGG) eingereicht worden (Art. 100 BGG), und die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil zudem den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG u.a. davon abhängig, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Das AIG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus.
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2.2. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 bis 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
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2.3. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2; 2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4; 2C_766/2011 vom 19. Juni 2012 E. 4.3).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin heiratete am 6. Januar 2014 im Kosovo den in der Schweiz niedergelassenen Kosovaren B.________. Seit dem 30. Juni 2014 stand den Eheleuten eine eheliche Wohnung zur Verfügung. Am 10. September 2014 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann. Am 6. August 2016 verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung und am 16. Januar 2017 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein.
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3.2. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Unstrittig ist, dass eine solche zwischen dem 10. September 2014 bis zum 6. August 2016 bestanden hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die dreijährige Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend nicht erreicht sei.
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3.3. Strittig ist zunächst die Frage, ob die Periode zwischen der Eheschliessung am 6. Januar 2014 bis zum 10. September 2014 bei der Berechnung der 3-jährigen Frist zu berücksichtigen ist. Während es die Vorinstanz offen lässt, ob der Zeitraum seit der am 6. Januar 2014 erfolgten Eheschliessung bis zum 30. Juni 2014 an die Dreijahresfrist anzurechnen sei, verneint sie das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 49 AIG für die Zeitperiode vom 30. Juni 2014 bis zum 10. September 2014.
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3.4. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass der Einzug in die eheliche Wohnung erst ab dem 10. September 2014 habe stattfinden können, da die Suche nach einer angemessenen Wohnung über den 30. Juni 2014 hinaus andauerte. Solange Unklarheit darüber herrschte, ob eine solche gefunden und der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung erteilt würde, habe die Beschwerdeführerin nicht einreisen können. Es sei zudem notorisch, dass nach der Unterzeichnung eines Mietvertrages bis zum effektiven Einzug in eine Wohnung eine längere Zeit verstreichen könne. Infolgedessen hätten seit der Eheschliessung bis zum Einreisedatum wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG bestanden, weshalb dieser Zeitraum bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen sei.
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3.5. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, soweit sie geltend macht, dass der Zeitraum zwischen der Eheschliessung im Kosovo und ihrer Einreise in die Schweiz am 10. September 2014 bei der Berechnung der 3-jährigen Frist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berücksichtigen sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ehegemeinschaft grundsätzlich während drei Jahren in der Schweiz gelebt werden (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117; 137 II 345 E. 3.1.3 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 295; 140 II 345 E. 4.1 S. 349). Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere wenn wichtige Gründe den schweizerischen Ehegatten, von dem die Aufenthaltsberechtigung abgeleitet wird, veranlassen, die Schweiz kurzfristig zu verlassen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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3.6. Demzufolge kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine dreijährige Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten endete spätestens mit der Einreichung der Scheidungsklage und hat somit längstens etwas über 28 Monate gedauert. Die Frage, ob der Zeitraum vom 6. August 2016 bis zur Einreichung der Scheidungsklage am 16. Januar 2017 bei der Berechnung der dreijährigen Ehefrist miteinzubeziehen ist, kann insofern offen gelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV verletzt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ausgeschlossen, dass wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorlägen. So sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr, seitdem ihr Ehemann sie der Untreue bezichtigt habe, jegliche Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie versagt werde. Hinzu komme, dass sie aufgrund der gesellschaftlichen Ächtung geschiedener Frauen im Kosovo Angst vor Repressalien habe. Schliesslich sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit von Frauen im Kosovo die Chance eine Arbeitsstelle zu finden verschwindend klein, weshalb sie bei einer Wegweisung armutsgefährdet sei.
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4.1. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232).
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4.2. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihre Wiedereingliederung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG gefährdet sei, nichts Stichhaltiges entgegen. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Kosovo sind zwar nicht von der Hand zu weisen, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ihr angesichts ihrer kosovarischen Wurzeln, der zu grossen Teilen im Kosovo verbrachten Kindheit, ihres jugendlichen Alters, der Abwesenheit von Kindern sowie der Möglichkeit, sich in einer städtischen Umgebung niederzulassen, eine Rückkehr ins Heimatland zugemutet werden kann, ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht spezifisch und detailliert dar, welche Art von Repressalien sie im Kosovo zu befürchten habe, weshalb vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Vorinstanz bestand, auf die allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen oder diese weiter abzuklären (Urteil 2C_80/2017, vom 8. September 2017 E. 3.2.5). Die Beschwerdeführerin macht auch keine weiteren Umstände geltend, welche einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen könnten. Dass sie in der Schweiz einer Arbeit nachgeht, die Sprache erlernt habe, finanziell unabhängig und anscheinend gut integriert sei, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern.
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4.3. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mangels nachvollziehbarer Begründung ihrer Entscheidung Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 9 BV verletzt, kann mangels ausreichender Substantiierung nicht eingegangen werden.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die Ausreisefrist von zwei auf drei Monate zu verlängern. Der im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässige Antrag (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist mangels Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nicht weiter zu prüfen.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
 
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