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Informationen zum Dokument  BGer 6B_620/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_620/2019 vom 09.07.2019
 
 
6B_620/2019
 
 
Urteil vom 9. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 3. April 2019 (UE190046-O/U/MAN).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. September 2018 Strafanzeige gegen X.________ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren am 11. Februar 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 2019 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt eine Verurteilung von X.________ an.
 
2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung. Inwiefern ihm Schaden und Unbill unmittelbar im Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein sollen, zeigt er nicht auf. Auch dem angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts entnommen werden. Das von ihm verlangte Geld in Höhe von Fr. 12'000.-- für eine aus Sicht von X.________ noch offene Forderung aus Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer nicht bezahlt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm ein Zivilforderung gegen die Beschuldigte zustehen könnte. Zudem setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese willkürlich sein sollten oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Von vornherein nicht zu hören ist er, soweit er sich inhaltlich gegen die Einstellungsverfügung und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft wendet, ohne einen hinreichenden Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Beschluss herzustellen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit er beanstandet, es sei ihm zu Unrecht kein kostenloser Anwalt beigegeben worden, befasst er sich nicht mit der obergerichtlichen Einschätzung zur Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels und bringt nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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