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Informationen zum Dokument  BGer 6B_342/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_342/2019 vom 09.07.2019
 
 
6B_342/2019
 
 
Urteil vom 9. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch
 
Advokat Werner Rufi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision eines Strafbefehls (Verletzung der Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. Januar 2019 (DG.2018.33).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste X.________ mittels am 23. März 2017 versandtem Strafbefehl wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 300.--. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
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Am 31. August 2018 ersuchte X.________ um Revision des Strafbefehls und Freispruch und machte geltend, nicht er, sondern ein Bekannter habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt trat am 30. Januar 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Revisionsgesuch sei materiell zu beurteilen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; Urteil 6B_505/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).
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1.2. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen im Wesentlichen an der Sache vorbei. Er bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt wurde, wobei diesen offenbar ein Hausbewohner in Empfang nahm. Entgegen seiner Auffassung ist hingegen ohne Belang, ob er vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis nahm und wenn nein aus welchem Grund. Angesichts der korrekten Zustellung oblag dies alleine seiner Verantwortung. Einer Zustellfiktion, wie der Beschwerdeführer meint, bedarf es nicht. Abgesehen davon zeigt er nicht auf und ist unerfindlich, weshalb ihm die Kenntnisnahme des Strafbefehls unmöglich gewesen sein soll. Er macht namentlich nicht geltend, er habe nicht im entsprechenden Haushalt gewohnt oder sei längere Zeit abwesend, etwa ausser Landes, gewesen. Auch, dass ihm der Strafbefehl vorenthalten worden wäre, behauptet er nicht. Wenngleich für die Frage der Zustellung irrelevant, erhellt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen klar, dass er vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren bereits vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis hatte bzw. haben musste, bringt er doch vor, das Verfahren sei nach einem Telefonat der Polizei mit seinem Vater an Hand genommen worden. Dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer der fehlbare Lenker gewesen sein müsse. Ob das Telefonat am Tatabend oder einige Tage später stattfand, wie der Beschwerdeführer moniert, ist nicht entscheidend. Darin liegt auch keine für den Ausgang des Verfahrens relevante, willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Schliesslich ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer den nunmehr erhobenen Einwand, nicht er sondern eine andere ihm bereits damals bekannte Person sei der fehlbare Fahrzeuglenker, nicht schon nach Ergehen des Strafbefehls vorgebracht und das ordentliche Rechtsmittelverfahren angestrengt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, darf das Revisionsverfahren nicht dazu missbraucht werden, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; Urteil 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - angesichts des im Administrativverfahren drohenden Entzugs seines Führerscheins auf Probe augenscheinlich ein erhebliches Interesse daran hat, das im ordentlichen Verfahren Versäumte in einem Revisionsverfahren nachzuholen. Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich jene, wonach die Vorinstanz dem Geständnis des angeblich fehlbaren Fahrers zu Unrecht nicht Rechnung getragen und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe, braucht nicht eingegangen zu werden.
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2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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