VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_456/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_456/2018 vom 08.07.2019
 
 
6B_456/2018
 
 
Urteil vom 8. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch
 
Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Exhibitionismus; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Februar 2018 (SB170243-O/U/cw).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft X.________ mit Anklage vom 25. Januar 2017 mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind vor. X.________ sei zu nicht genau bekannten Zeitpunkten am 22. September, ca. 24. Oktober, ca. 26. Oktober sowie 14. November 2016 nackt am Badezimmerfenster in seiner Wohnung in Gossau gestanden und habe auf A.________ gewartet, welche sich jeweils auf dem Nachhauseweg vom Kindergarten befunden habe. Als die 5-jährige A.________ an der Wohnung vorbeigegangen sei, habe X.________ ihr seinen Penis gezeigt und onaniert. Am 22. September 2016 sei A.________ zudem von der 4-jährigen B.________ begleitet worden, welche X.________ ebenfalls nackt und onanierend wahrgenommen habe. X.________ habe jeweils gewusst und beabsichtigt, dass A.________ und am 22. September 2016 auch B.________ die von ihm zur Schau gestellten sexuellen Handlungen wahrgenommen hätten.
1
B. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X.________ am 6. April 2017 wegen mehrfachen Exhibitionismus zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen.
2
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 20. Februar 2018 von den eingeklagten Delikten frei und für die erstandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 5'800.-- zu.
3
Das Obergericht hält lediglich für erwiesen, dass A.________ und B.________ am 22. September 2016 X.________ und dessen Geschlechtsteil nackt am Badezimmerfenster sahen und A.________ bei einem weiteren Mal Onanierbewegungen sah.
4
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
5
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch, dass sie eine erneute Feststellung des Sachverhalts und ein entsprechendes neues Urteil durch die Vorinstanz anstrebt. Somit ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Der dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgende Freispruch durch die Vorinstanz beruhe auf einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung. Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorinstanzliche Erwägungen wieder. Sie bringt mit Verweisen auf das angefochtene Urteil u.a. vor, A.________ und B.________ hätten deren übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen folgend den Beschwerdegegner und dessen Penis gesehen. Die Zeugin C.________ habe wahrgenommen, wie er am 14. November 2016 noch vor dem Eintreffen von A.________ drei- bis viermal nackt das Fenster geöffnet und in die Richtung, aus welchem Letztere später gekommen sei, geschaut sowie sich dieser mit entblösstem Körper gezeigt habe. A.________ habe am folgenden Tag beim Frühstück von sich aus erzählt, sie habe den nackten Mann gesehen und dabei Handbewegungen vor ihrem Genitalbereich gemacht, welche laut ihrer Mutter wie Onanierbewegungen ausgesehen hätten. Auch an der Videobefragung vom 13. Dezember 2016 (recte: 8. Dezember 2016) habe A.________ entsprechende Handbewegungen vor dem Genitalbereich gezeigt und erklärt, der Mann habe dies vielleicht gemacht, weil er kalt gehabt habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien pauschal und detailarm ausgefallen, wirkten aufgrund ihrer Stereotypie nicht lebensnah und seien insgesamt wenig glaubhaft. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinzu komme dessen widersprüchliche Aussage, bereits vor dem Duschen das Badezimmerfenster geöffnet zu haben, um den Wasserdampf abziehen zu lassen.
7
2.2. Die Vorinstanz erwägt, am 22. September 2016 hätten A.________ und B.________ den Beschwerdegegner nackt am Fenster gesehen. Das betreffende Fenster sei nicht hoch genug, um seinen Kopf und Genitalbereich gleichzeitig sehen zu können. Dass B.________ seinen Kopf gesehen habe, deute daraufhin, er sei im Badezimmer auf dem Boden gestanden. Es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, er habe sich wissentlich und willentlich nackt am Fenster gezeigt. Onanierbewegungen habe B.________ keine gesehen. Sie habe ausgesagt, der Mann habe die Hände auf dem Fenstersims gehabt. Obwohl A.________ am 24. September 2016 gemäss den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter Handbewegungen vor ihrem Schambereich gemacht habe, könne nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, A.________ habe diese Bewegungen ein anderes Mal gesehen. Dass der Beschwerdegegner am 22. September 2016 vor den beiden Kindern onaniert habe, lasse sich demzufolge nicht zweifelsfrei erstellen (angefochtenes Urteil, E. III. 6. S. 19).
8
Bezogen auf den Vorfall vom 14. November 2016 sei aufgrund der Aussagen der Zeugin C.________ erstellt, dass der Beschwerdegegner vor dem Eintreffen von A.________ nackt am Fenster gestanden sei, dieses mehrmals geöffnet und wieder geschlossen und dabei in die Richtung geschaut habe, aus welcher A.________ jeweils vom Kindergarten gekommen sei. Dies deute darauf hin, er habe nackt auf deren Erscheinen gewartet. Er habe selbst eingeräumt, nackt gewesen und mit mindestens einem Fuss auf dem Beckenrand stehend erschrocken zu sein sowie sein Geschlechtsteil abgedeckt zu haben. Er sei damit selbst davon ausgegangen, A.________ habe sein Geschlechtsteil sehen können. Die von dieser an ihrer Videobefragung gemachten Handbewegungen seien eindeutig als Onanierbewegungen zu verstehen. Auch ihre Mutter habe die Schilderung von A.________ am 15. November 2016 als entsprechende Handlung interpretiert. Die Erklärung des Beschwerdegegners, er habe das verhedderte Fenster einhängen müssen und sich dabei eine Hand zum Schutz vor die Genitalien gehalten, weil A.________ ihn habe sehen können, erscheine jedoch insbesondere aufgrund der konstanten Schilderung als nachvollziehbare Möglichkeit des Ablaufs des Vorfalls. Die Zeugin C.________ habe keine Onanierbewegungen gesehen. Ausserdem könne nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit widerlegt werden, der Beschwerdegegner habe bei den von ihr beobachteten Vorgängen (Öffnen und Schliessen des Fensters) versucht, das Fenster wieder einzuhängen. Es könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, A.________ habe die Onanierbewegungen an einem anderen Tag beobachtet (angefochtenes Urteil, E. III. 6. S. 19 f.).
9
Betreffend den 24. und 26. Oktober 2016 liessen sich die angeklagten Vorfälle laut Vorinstanz nicht erstellen, da diesbezüglich einzig die ungenauen Aussagen der Mutter von A.________ vorlägen (angefochtenes Urteil, E. III. 6. S. 18).
10
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).
11
2.4. Die Beschwerdeführerin belegt keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Was sie zur Belegung ihrer eigenen Darlegung des Sachverhalts vorbringt, trifft zwar teilweise zu. Es liegen Indizien dafür vor, dass sich etwa der Vorfall am 14. November 2016, zu welchem sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zumindest vorwiegend äussert, auch tatsächlich so ereignet haben könnte, wie er dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird. Die Vorinstanz berücksichtigt diese Indizien in ihrer Entscheidfindung jedoch ausdrücklich. So seien die Aussagen des Beschwerdegegners wenig glaubhaft, eher pauschal, detailarm und wirkten aufgrund ihrer Stereotypie nicht lebensnah. Seine Entschuldigung gegenüber der Mutter von A.________ unter Tränen wirke auffällig, wenn es sich bei dem Vorfall mit dem Fenster lediglich um einen "Unfall" gehandelt habe. Für mögliche Falschbelastungen habe er bloss eine diffuse Erklärung zu Protokoll gegeben. Die Darstellung von C.________ über ihre Wahrnehmungen am 14. November 2016 (vgl. E. 2.1 hiervor) erscheine glaubhaft. Diese sei als Zeugin einvernommen worden und es bestehe kein Motiv für eine Falschbelastung. Eine solche hätte für sie als Polizistin schwerwiegende Konsequenzen in beruflicher Hinsicht. In Bezug auf die Aussagen des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz aber ebenso korrekt, er habe konstant ausgesagt, es sei nur zu einem Vorfall am 14. November 2016 gekommen, bei welchem A.________ ihn nackt am Badezimmerfenster gesehen habe. Dies sei geschehen, weil er das Fenster habe kippen wollen, um den Dampf aus dem Badezimmer abzuleiten, wobei er das Fenster ausgehängt, anschliessend festgehalten und wieder eingehängt habe. Er habe nicht onaniert, sondern sich geschützt, da er erschrocken sei, als A.________ plötzlich da gewesen sei. Auch sonst seien gemäss zumindest nicht offensichtlich falscher Feststellung der Vorinstanz keine bedeutenden Widersprüche in seinen Aussagen auszumachen. Weiter erkennt die Vorinstanz zutreffend, dass C.________ ausführte, nicht gesehen zu haben, ob der Beschwerdegegner onaniert habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 2. S. 8 und 5. S. 10 ff. mit Hinweisen auf die entsprechenden kantonalen Akten).
12
Mangels klarer und unauflöslicher Widersprüche, aufgrund welcher sich der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt geradezu aufdrängt, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, A.________ habe am 14. November 2016 den nackten Beschwerdegegner und dessen Geschlechtsteil sehen können, er habe zumindest an diesem Tag aber nicht onaniert und sei lediglich dabei gewesen, das Badezimmerfenster durch Öffnen und Schliessen wieder einzuhängen, nicht schlechterdings unhaltbar. Im Rahmen einer Willkürprüfung ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Öffnung des Fensters zum Dampfabzug bereits vor dem Duschen sei widersprüchlich, unbehelflich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner das Badezimmerfenster vorsorglich kippte. Er sagte denn auch an der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2018 sowie schon an der Einvernahme vom 15. November 2016 aus, er habe das Fenster zur Vorbereitung der Dusche geöffnet bzw. man müsse lüften, wenn das Wasser einlaufe (kant. Akten, act. 61 und act. 2/2).
13
Die Vorinstanz hat zum früheren Vorfall vom 22. September 2016 sodann geprüft, ob A.________ und B.________ den nackten Beschwerdegegner und dessen Penis sahen. Angesichts der in den Akten dokumentierten Position und Grösse des Fensters (vgl. kant. Akten, act. 1/1/2 und 58/1-5) und der Aussage von B.________, sie habe keine Onanierbewegungen und die Hände des Beschwerdegegners vielmehr auf dem Fenstersims gesehen (vgl. kant. Akten, act. 1/7 und act. 3/1), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund begründeter Zweifel feststellt, der Beschwerdegegner habe sich nicht willentlich nackt präsentiert und auch an diesem Tag nicht onaniert. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Nachahmung durch A.________ gegenüber ihrer Mutter und an der Videobefragung vom 8. Dezember 2016 (vgl. kant. Akten, act. 3/2) ändert daran nichts. Die Vorinstanz erwägt dazu nicht offensichtlich unhaltbar, es könne nicht ausgeschlossen werden, A.________ habe ein anderes Mal entsprechende Handbewegungen gesehen. Zur Erwägung der Vorinstanz, A.________ habe "mindestens bei einem weiteren Mal" gesehen, dass X.________ Onanierbewegungen gemacht habe (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4 S. 15), äussert sich die Beschwerdeführerin trotz Freispruchs des Beschwerdegegners von sämtlichen Vorwürfen nicht. Auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich der angeklagte Sachverhalt auch am 24. und 26. Oktober 2016 nicht abgespielt habe, geht die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ein.
14
In Anbetracht der Vorbringen der Beschwerdeführerin prüft die Vorinstanz den Anklagevorwurf einlässlich und wägt die verschiedenen Indizien umfassend ab. Sie begründet ihre Zweifel nachvollziehbar und kommt ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss, es habe dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend ein Freispruch zu ergehen.
15
3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde.
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).