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Informationen zum Dokument  BGer 4A_266/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_266/2019 vom 08.07.2019
 
 
4A_266/2019
 
 
Urteil vom 8. Juli 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 23. April 2019
 
(102 2019 6).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossenen Mietvertrag über die 1-Zimmerwohnung, 1. OG, und den Bastelraum am Platz U.________ in V.________ am 20. März 2018 per 31. Juli 2018 ordentlich kündigte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 27. Juni 2018 beim Mietgericht des Sense- und Seebezirks beantragte, die Kündigung sei für nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben, sub-eventuell als missbräuchlich zu erklären und aufzuheben, sub-sub-eventuell sei das Mietverhältnis um vier Jahre zu erstrecken;
 
dass das Mietgericht die Klage mit Entscheid vom 22. November 2018 teilweise abwies und die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellte, unter Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2019;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 23. April 2019 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung, auf die zu verweisen ist, verneinte, dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nichtig oder missbräuchlich sei und dass nach den sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien eine (weitere) Erstreckung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sei;
 
dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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