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Informationen zum Dokument  BGer 8C_114/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_114/2019 vom 05.07.2019
 
 
8C_114/2019
 
 
Urteil vom 5. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 18. Oktober 2018 (720 18 69 / 280).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1960 geborene A.________ erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1991 eine Gehirnerschütterung, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und Verbrennungen am rechten und linken Oberarm sowie am Brustkorb und Bauch. Am 5. Februar 1998 meldete sie sich wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im rechten Bein zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 16. Februar 1999 ein. Danach basierte die gesamte, schwere, multiple, den ganzen Körper von oben bis unten betreffende Symptomatik im Bereich der Motorik und Sensorik auf einer psychosomatischen Erkrankung. Hinzu kamen eine erhebliche, vorwiegend apathisch-gehemmte depressive Symptomatik sowie gemischte phobische Symptome. Sie vermochte die zuletzt ausgeübte Erwerbsarbeit als Putzfrau oder andere vergleichbare Hilfstätigkeiten nicht mehr auszuüben. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. September 1998 eine halbe Invalidenrente zu, die sie mit einer weiteren Verfügung vom 6. Juni 2002 aufgrund eines neu festgestellten Invaliditätsgrades von 70 % ab dem 1. September 2001 auf eine ganze erhöhte. Letztes Ergebnis bestätigte sie mit Mitteilungen vom 9. März 2004 und vom 3. Januar 2007.
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Im Rahmen eines im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das auf allgemein-medizinischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der ZMB vom 12. Dezember 2013 ein. Die Sachverständigen gelangten zum Schluss, gesamthaft besehen sei der Versicherten, unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Aspekte, die Ausübung des angestammten Berufs als Reinigungskraft nicht mehr, hingegen eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Anamnestisch weise der Verlauf der Erkrankung auf, dass sich aus somatischer Sicht rückläufige Befunde, insbesondere was die Paresen beträfen, zeigten. Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht könnten Vorschläge gemacht werden, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten führen könnten. Angesichts ihrer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung dürften nebst medizinischen auch berufliche Massnahmen schwierig zu realisieren sein. Nach verschiedentlichen Aufforderungen, die Versicherte habe sich medizinischen und beruflichen Massnahmen zu unterziehen, leitete die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. August 2016 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein. Dieses führte die Versicherte selbst nach einer Verlängerung der angesetzten Frist zu keiner Veränderung ihrer Krankheitsüberzeugung, wonach sie nicht mehr arbeitstätig sein könne (vgl. Schreiben der Versicherten vom 30. September 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2018, die ganze Invalidenrente werde mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit einer weiteren Eingabe lässt A.________ das gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2018, mit welcher die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde, zu Recht geschützt hat.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
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3.1.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Beweiswert medizinischer Unterlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die im Jahre 1999 diagnostizierte depressive Symptomatik (Expertise des ZMB vom 16. Februar 1999) habe sich gemäss Gutachten des ZMB vom 12. Dezember 2013 zurückgebildet, was angesichts der vom psychiatrischen Sachverständigen aktuell erhobenen psychopathologischen Befunde nachvollziehbar sei. So habe sich die Versicherte lebhaft und mitteilungsbereit verhalten. Es seien keine mnestischen Störungen festzustellen gewesen. Das Denken sei klar und geordnet sowie die Vitalgefühle nicht gestört gewesen und die Affekte hätten den Inhalt der Schilderungen der Explorandin kongruent abgebildet. Die Experten des ZMB hätten damit übereinstimmend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leicht belastenden Erwerbstätigkeit nicht mehr unter 33 % liegend, sondern nunmehr auf 50 % eingeschätzt. Damit sei, auch mit Blick auf den Umstand, dass unbestritten ein Statuswechsel hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades anzunehmen sei (neu allgemeine Methode des Einkommensvergleichs statt wie bisher die gemischte Methode), davon auszugehen, dass die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt seien.
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3.2.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht aber, wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren, geltend, im Zeitpunkt der Herabsetzungsverfügung vom 26. Januar 2018 sei die von den Gutachtern des ZMB festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr verwertbar gewesen. Zudem sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich ohne von der IV-Stelle anzuordnende berufliche Massnahmen in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies gehe deutlich aus dem Gutachten des ZMB vom 12. Dezember 2013 und dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2014 hervor. Sie sei heute 59 Jahre alt und habe krankheitsbedingt die Erwerbsarbeit am 29. September 1997 aufgeben müssen. Sie sei mit den aktuellen Gepflogenheiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vertraut. Laut Expertise des ZMB vom 12. Dezember 2013 sei sie eine einfach strukturierte Persönlichkeit ohne jegliche Schulbildung (Analphabetin). Ihre Fähigkeit, ihr gestellte Aufgaben zu strukturieren und durchzuhalten, sei mittelgradig eingeschränkt, ebenso die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Weiter bestünden eine schwergradige Einschränkung der Flexibilität beziehungsweise der Umstellungsfähigkeit sowie ein erheblich verlangsamtes Arbeitstempo. Diese Ergebnisse der Sachverständigen des ZMB stimmten entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts vollumfänglich überein mit ihrer Schlussfolgerung, es liege ein vollkommen verfestigter innerseelischer sowie ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung vor, der die Verwertung der medizinisch-theoretisch verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % verhindere.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, die Sachverständigen des ZMB hätten die teilweise Überwindbarkeit der Schmerzproblematik damit begründet, dass die depressive Symptomatik weggefallen sei und so entsprechende Ressourcen frei geworden seien. Die von den Experten genannten Gründe, weshalb die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verneinen sei, seien vorwiegend IV-fremde Faktoren. Namentlich die fehlende Schulbildung und 16-jährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt könnten keine Rolle spielen. Die verfestigte Krankheitsüberzeugung und die fehlende Einsichtsfähigkeit in psychische Prozesse seien von den Gutachtern implizit bereits als Gründe hinsichtlich der nur teilweisen Überwindbarkeit der Schmerzproblematik berücksichtigt worden, weshalb sie bei der Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit nicht nochmals einbezogen werden könnten. Schliesslich seien auch die angeführten funktionellen Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP zur Begründung einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht überzeugend. So würden die beeinträchtigten Fähigkeiten für Verweistätigkeiten, die für die Versicherte in Frage kämen, mehrheitlich nicht vorausgesetzt. Namentlich die Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben, Planungskompetenz, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien in unqualifizierten Hilfstätigkeiten kaum gefragt. Insgesamt sei der IV-Stelle zuzustimmen, dass die Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten vermöge.
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3.3.2. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der kantonalen Beschwerde, weshalb auf den nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Ausnahmen im Sinne dieser Rechtsprechung liegen namentlich vor, wen die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, Urteil 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 mit Hinweisen).
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3.4.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die Versicherte zum Personenkreis zähle, auf den die vorstehend zitierte Rechtsprechung Anwendung finde. Allerdings sei den Akten an verschiedenen Stellen zu entnehmen, dass sie sich subjektiv als nicht mehr arbeitsfähig halte. So sei dem Protokoll "Erstgespräch Rentenrevision 55+/15+" vom 22. April 2015 zu entnehmen, dass sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen habe, an einem Aufbautraining oder einer anderen Eingliederungsmassnahme teilzunehmen und schon gar nicht, eine Arbeitsstelle zu suchen. Auch der Umstand, dass sie sich geweigert habe, das genannte Protokoll zu unterschreiben, könne als Opposition gegen die Durchführung beruflicher Massnahmen gewertet werden. Zwar treffe zu, dass die Versicherte zu jenem Zeitpunkt nur knapp einen Monat vor einer Rückenoperation gestanden habe, so dass die subjektiv empfundene Unfähigkeit bis zu einem gewissen Grad objektiv begründet gewesen sei. In der Folge habe sich aber gezeigt, dass die Versicherte, obwohl der chirurgische Eingriff offenbar die erhoffte Schmerzentlastung gebracht habe, weiterhin nicht bereit gewesen sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. So habe sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ohne Mitwirkung verstreichen lassen. Erst nach Ablauf einer von der Verwaltung gewährten Nachfrist habe sie mit Eingabe vom 30. September 2016 verlauten lassen, sie sei im Rahmen der ihr zumutbaren Möglichkeiten bereit, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Allerdings habe sie in derselben Eingabe ausführlich begründet, weshalb sie zu keinerlei Arbeitstätigkeit mehr fähig sei, so dass auch aus dieser Erklärung keine tatsächliche Bereitschaft hervorgehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Das von der Versicherten gezeigte Verhalten lasse auf eine subjektive Behinderungsüberzeugung schliessen, wie sie im Übrigen auch von den medizinischen Sachverständigen des ZMB beschrieben worden sei, die jeglichen Eingliederungsbemühungen entgegenstehe. Insgesamt habe die IV-Stelle daher zu Recht davon abgesehen, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu planen und durchzuführen.
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3.4.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zu begründen. Sie übersieht insgesamt, dass die Sachverständigen des ZMB klar festhielten, dass medizinische und berufliche Massnahmen wegen der ausgeprägten und objektiv nicht nachvollziehbaren Krankheitsüberzeugung schwierig zu realisieren sein würden. Daraus ist nicht zu schliessen, dass die Experten eine Verwertbarkeit der von ihnen attestierten Leistungsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt für nicht möglich gehalten hatten. Zudem handelt es sich bei der Prüfung der Verwertbarkeit um eine Rechtsfrage, die von den Rechtsanwendern und nicht von den Ärzten zu beurteilen ist. Im Übrigen wird auf die vorstehend zitierten Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, welchen nichts beizufügen ist. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokat Daniel Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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