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Informationen zum Dokument  BGer 1F_23/2019  Materielle Begründung
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BGer 1F_23/2019 vom 05.07.2019
 
 
1F_23/2019
 
 
Urteil vom 5. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_169/2019 vom 26. April 2019.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2019 (1B_169/2019) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingaben vom 11. und 16. Mai 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_169/2019 vom 26. April 2019 ersucht;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Gesuchstellerin eine "Verletzung des Ablehnungsrechts" und eine nicht "gesetzeskonforme Besetzung" geltend macht und sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;
 
dass einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchstellerin entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);
 
dass ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb darauf nicht einzutreten ist, und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Mitwirkung von Bundesrichter Merkli am bundesgerichtlichen Urteil 1B_169/2019 vom 26. April 2019 die Vorschriften über den Ausstand verletzen sollte;
 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergangener einzelrichterlicher Entscheid Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzen sollte;
 
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 26. April 2019 am Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Merkli wird nicht eingetreten.
 
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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