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Informationen zum Dokument  BGer 9C_673/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_673/2018 vom 04.07.2019
 
 
9C_673/2018
 
 
Urteil vom 4. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. August 2018 (VSBES.2017.260).
 
 
Sachverhalt:
 
Der am 23. Mai 1958 geborene, als Maschinenoperateur bei der Firma B.________ AG beschäftigte A.________erlitt Anfang September 2010 bei einem schweren Verkehrsunfall ein Polytrauma mit zahlreichen operativ zu behandelnden Knochenbrüchen an den oberen und unteren Extremitäten. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn rückwirkend für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. September 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. September 2017).
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2018 ab.
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A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende September 2012 hinaus, eventuell sei ihm ab 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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2. 
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2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) und Art. 88a IVV (SR 831.201) über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; 131 V 164; 125 V 413 E. 2d S. 417 in fine).
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2.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; vgl. auch Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
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3. 
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3.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) vom 18. Mai 2016 erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenoperateur bei der Firma B.________ AG unfallbedingt nicht mehr nachgehen könne, hingegen seit Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen (am 12. Juni 2012) bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nur mehr zu 20 % eingeschränkt sei (infolge reduzierter Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrter Pausen sowie reduzierten Arbeitstempos). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beschränken sich seine Einwendungen vollständig auf sein Alter.
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3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Praxisänderung postuliert und sinngemäss geltend macht, er könne als über Fünfundfünzigjähriger die erwähnte Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt von vornherein nicht mehr verwerten und er habe deshalb wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung besteht kein Anlass, von der dargelegten (E. 2.2 hievor) differenzierten Rechtsprechung abzuweichen. Der Versicherte, der im massgebenden Zeitpunkt (Datum des ZIMB-Gutachtens vom 18. Mai 2016) 58 Jahre alt war (vgl. E. 2.2 in fine), macht denn auch - abgesehen vom Anforderungsprofil an eine Verweistätigkeit - keinerlei persönlichen oder beruflichen Gegebenheiten geltend, welche ihn an der Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit hindern würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28) fällt der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht.
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3.3. Entgegen dem einzig verbleibenden Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz beim Invalideneinkommen einen 
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3.4. Schliesslich lässt sich auch aus dem kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_494/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5 (wonach bei revisionsweiser Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, wenn über die Befristung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird) nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn dieser wurde seinerzeit keineswegs der Selbsteingliederung überlassen (vgl. E. 4.6 des angeführten Urteils). Vielmehr bemühte sich die IV-Stelle intensiv um seine Wiedereingliederung: Nachdem mehrere Arbeitsversuche bei der bisherigen Arbeitgeberfirma fehlgeschlagen waren, besprach die zuständige Eingliederungsfachfrau mit dem Versicherten noch vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Invalidenrente rückwirkend aufgehoben wurde (30. September 2012), die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und lud ihn am 13. September 2012 auf den 17. Oktober 2012 zu einem Vorstellungsgespräch beim Netzwerk C._______ ein. Dort begann er am 5. November 2012 ein Belastbarkeitstraining, welches bis 10. Februar 2013 dauern sollte (Verfügung vom 7. November 2012). Es musste indessen per 31. Dezember 2012 abgebrochen werden, weil sich der Beschwerdeführer am 5. Februar 2013 einem neuerlichen Eingriff am rechten Ellenbogen unterziehen musste. Am 6. Mai 2013 nahm er das bis 4. August 2013 dauernde Belastbarkeitstraining bei derselben Institution wieder auf (Mitteilung der IV-Stelle vom 13. Mai 2013). Unmittelbar an die ordentliche Beendigung schloss sich, wiederum beim Netzwerk C.________, ein Aufbautraining bis 3. November 2013 an, in dessen Verlauf er den Lehrgang Mechapraktiker absolvierte (Mitteilung vom 2. August 2013). Im Abschlussbericht vom 10. Dezember 2013 hielt die Eingliederungsfachfrau fest, durch die Einschränkungen der rechten Hand hätten sich Mängel in der Quantität und der Qualität der Arbeit ergeben. Während das Ziel der 100%igen Präsenz am Arbeitsplatz erreicht worden sei, habe jenes der vollen Leistungsfähigkeit nur zur Hälfte realisiert werden können. Der Versicherte habe (nach Erhalt der Kündigung durch die langjährige Arbeitgeberin) aufgegeben daran zu glauben, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und erhoffe sich deshalb eine Rente.
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4. Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten und auf Ende September 2012 befristeten Invalidenrente sein Bewenden haben.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juli 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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