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Informationen zum Dokument  BGer 8C_828/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_828/2018 vom 04.07.2019
 
 
8C_828/2018
 
 
Urteil vom 4. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2018 (VBE.2018.205).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1992, absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der B.________ AG. Eine Woche nach dem Abschluss der Prüfungen erlitt er 2013 einen Autounfall. Er war als Beifahrer mit einem Kollegen unterwegs, als es auf einem Bahnübergang zu einer Kollision mit einem von rechts herannahenden Zug kam. Er erlitt dabei ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen, Pneumothorax und einer Scapulablattfraktur. Er zog sich zudem eine milde traumatische Hirnverletzung und eine beidseitige Trochlearisparese zu, die zum Sehen von Doppelbildern führte und am 4. September 2014 operiert wurde. Im Februar 2014 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau erteilte Kostengutsprache für eine Abklärung der Einsatzmöglichkeiten im kaufmännischen Bereich vom 17. Februar bis 13. Mai 2015 sowie ein anschliessendes Arbeitstraining bis zum 16. August 2015 im Zentrum für berufliche Abklärung C.________ (Berichte vom 11. Mai und vom 20. August 2015). Ein weiteres Arbeitstraining im Hinblick auf einen Arbeitsversuch erfolgte vom 24. August bis zum 15. November 2016 durch die von der IV-Stelle beauftragte Arbeitsintegrationsstelle D.________, die ihn auch bei der Stellensuche unterstützte. Nach einem dreimonatigen Arbeitsversuch ab dem 13. Februar 2017 bei der Firma E.________ erhielt er dort ab dem 15. Mai 2017 einen bis zum 15. Dezember 2017 befristeten Arbeitsvertrag als Agent Dienstleistungscenter im 50%-Pensum, der in der Folge jedoch nicht verlängert wurde. Die IV-Stelle zog des Weiteren ein Gutachten des Universitätsspitals Basel, asim, vom 8. Juli 2016 zuhanden des Unfallversicherers bei. Die Experten diagnostizierten als Folge des 2013 erlittenen Polytraumas ein organisches Psychosyndrom, eine depressive Anpassungsstörung, eine mittelschwere neuropsychologische Störung sowie eine nach einer Operation der bilateralen Trochlearisparese am 4. September 2014 verbleibende Rest-Diplopie und Asthenopie. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 sprach sie A.________ ab 1. August 2014 bis 28. Februar 2015 sowie vom 1. bis 31. August 2015 eine ganze und ab dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. September 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab dem 1. September 2015. Umstritten sind die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Zur Frage steht dabei, ob die Vorinstanz auf der Seite des Invalideneinkommens zu Recht von einem zumutbaren Einsatz in allen Wirtschaftszweigen ausgegangen ist und dafür den entsprechenden statistischen Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen hat.
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3. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und insbesondere zur Verwendung der LSE-Tabellenlöhne in diesem Rahmen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; vgl. auch BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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4. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem voll beweiskräftigen asim-Gutachten sowie gestützt auf die dazu eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juli 2016 seit dem 13. Mai 2015 in einer angepassten wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zeitdruck, Lärm und erhöhte Verletzungsgefahr bei einer täglichen Präsenzzeit von fünfeinhalb Stunden insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei. Er benötige klar strukturierte, überschaubare und möglichst seriell zu erledigende Aufgabenstellungen. Der Arbeitstakt und die wahrscheinlich notwendigen vermehrten Pausen müssten durch den Beschwerdeführer selber flexibel bestimmbar sein. Die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit seien zu minimieren und länger dauernde Tätigkeiten am PC seien wegen der visuellen Ermüdung zu vermeiden.
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Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen entsprechend dem statistischen Durchschnittslohn eines kaufmännischen Mitarbeiters gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, tirage skill level, Positionen 77-82, "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen", Kompetenzniveau 2, im 100%-Pensum in der Höhe von 67'158 Franken blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Beim Invalideneinkommen zog das kantonale Gericht den Totalwert der Wirtschaftszweige im privaten Sektor gemäss der gleichen Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, für ein 50%-Pensum heran. Diesbezüglich führte es zur Begründung an, dass das unbestritten gebliebene gutachtliche Zumutbarkeitsprofil breit gefasst sei. Weil der Versicherte zudem bereits kurz nach Abschluss seiner Ausbildung verunfallt sei und deshalb noch über keine einschlägige Berufserfahrung verfüge, lasse sich eine Beschränkung auf kaufmännische Tätigkeiten nicht rechtfertigen. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 51%.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Löhne für eine kaufmännische Tätigkeit, hier jedoch gemäss Kompetenzniveau 1, zu ermitteln sei. Der Umstand, dass er bei Eintritt der Gesundheitsschädigung noch über keine Berufserfahrung verfügt habe, sei invaliditätsfremd. Er sei beim Valideneinkommen von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben und hätte daher auch beim Invalideneinkommen ausser Acht gelassen werden müssen.
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Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens den LSE-Totalwert statt, wie beim Valideneinkommen, den statistischen Durchschnittslohn eines kaufmännischen Mitarbeiters heranzog, kann offen bleiben. Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, tirage skill level, Positionen 77-82, "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen", belief sich dieser letztere für Kompetenzniveau 1 pro Monat auf 4'658 Franken. Umgerechnet auf die in dieser Branche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden ergibt sich ein Betrag von 4'891 Franken beziehungsweise, unter Berücksichtigung einer noch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit, ein Jahreslohn von 29'346 Franken und nicht - wie beschwerdeweise geltend gemacht - von 26'670 Franken. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung erübrigt sich, nachdem die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf die Zahlen derselben Branche für das Jahr 2014 ermittelte. Verglichen mit diesem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall (entsprechend dem gleichen Tabellenlohn, aber Kompetenzniveau 2) von 67'158 Franken, welches unbestritten geblieben ist, resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %. Im Ergebnis bleibt es damit bei dem von der Vorinstanz ab dem 1. September 2015 bestätigten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Monica Armesto wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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