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Informationen zum Dokument  BGer 1B_224/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_224/2019 vom 04.07.2019
 
 
1B_224/2019
 
 
Urteil vom 4. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Adriano Robbi, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
 
2. Remo Leibundgut, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
 
3. Michel-André Fels,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2019 (BK 19 69).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Staatsanwalt Adriano Robbi von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. Am 19. Januar 2019 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwälte Adriano Robbi und Remo Leibundgut sowie gegen Generalstaatsanwalt Michel-André Fels. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch am 29. März 2019 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
1
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2019 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben, dessen Kosten zu löschen und seinen amtlichen Verteidiger Bruno Habegger zu entlassen.
2
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
 
Erwägung 2
 
Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
4
 
Erwägung 3
 
Gegenstand des Verfahrens ist einzig der Ausstand der beiden Staatsanwälte und des Generalstaatsanwaltes. Soweit der Beschwerdeführer, was über weite Strecken der Fall ist, anderes vorbringt, etwa indem er die Absetzung seines amtlichen Verteidigers verlangt, gehen seine Rügen an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
5
In Bezug auf die Ausstandsfrage setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Er erhebt vielmehr, wie schon vor Obergericht, wortreich verschiedenste und zum Teil schwerwiegende Vorwürfe gegen die Staatsanwälte, ohne diese konkret zu begründen und, soweit möglich, zu belegen. Die Verfahrensführung von Staatsanwalt Robbi ist im Ausstandsverfahren nur insoweit zu prüfen, als sie Anlass gibt, ihn objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Das macht der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend, bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung schuldig, aus welchen Verfahrenshandlungen sich die Befangenheit von Staatsanwalt Robbi konkret ergeben soll. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dessen Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt ihn nicht als befangen erscheinen. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass einer der ins Recht gefassten Staatsanwälte Präsident einer Ortspartei sein soll, dessen Befangenheit begründen könnte. Mit solchen und weiteren ähnlichen Vorbringen, die sich im Wesentlichen in pauschalen, unbelegten Vorwürfen erschöpfen, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise darzutun, dass das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es sein Ausstandsbegehren abwies, soweit es darauf eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Bruno Habegger, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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