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Informationen zum Dokument  BGer 8C_207/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_207/2019 vom 03.07.2019
 
 
8C_207/2019
 
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rente, Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2019 (IV.2018.00972).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Am 20. September 2010 meldete sich der 1960 geborene A.________ unter Hinweis auf ein seit der Geburt bestehendes Geburtsgebrechen am linken Arm und eine seit Mai 2010 andauernde Depression (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des erwerblichen und des medizinischen Sachverhaltes sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Ein am 11. Februar 2013 eingeleitetes erstes Revisionsverfahren hatte keine Änderung des Rentenanspruchs zur Folge (Mitteilung vom 13. März 2013). Im Frühjahr 2016 wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH mit einer bidisziplinären psychiatrisch-neurologischen Begutachtung. Gestützt auf die am 21. Dezember 2016 erstattete Expertise hob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 3. Mai 2017 auf. Diese blieb unangefochten.
2
A.b. Im Januar 2018 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Darauf trat die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 8. Juni 2018) nicht ein (Vorbescheid vom 18. Juni 2018, Verfügung vom 19. Oktober 2018).
3
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2019 ab.
4
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 19. Oktober 2018 sei auf seine Neuanmeldung einzutreten und der Grad seiner Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Im weiteren lässt er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
5
Die IV-Stelle lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
6
 
Erwägungen:
 
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG), die wie die Beweiswürdigung willkürlich sein muss (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) sowie die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen oder die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
7
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2018 erkannt hat, der Versicherte habe mit dem Neuanmeldungsgesuch vom 30. Januar 2018 anspruchserhebliche Veränderungen seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV. Von der Beurteilung dieser Frage hängt ab, ob die IV-Stelle entgegen ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf das Leistungsbegehren hätte eintreten und damit den Sachverhalt erneut materiell abklären müssen.
8
3. 
9
3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (Urteil 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
10
Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, in: SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188).
11
3.2. Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass seit der letzten Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruht (Urteil 9C_451/2018 vom 6. November 2018 E. 3 mit Hinweisen), tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 II 65 E. 4.2.2 S. 69).
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Bei der Glaubhaftmachung (einer Tatsachenänderung im massgeblichen Vergleichszeitraum) als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188).
13
4. Nach der unbestrittenen Feststellung des kantonalen Gerichts bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Mai 2017, welche auf dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 21. Dezember 2016 beruht, die Vergleichsbasis zur Überprüfung, ob eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde. Demnach habe Dr. med. B.________ damals weder eine neurologische noch eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aufgrund des somatischen Gesundheitszustandes seien dem Versicherten leichte angepasste und nicht repetitive Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten vollumfänglich zumutbar. Laut dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C.________ AG, vom 27. November 2017 habe im Herbst 2017 zwar eine mittelgradige depressive Episode bestanden. Da ein selbstverletzendes Verhalten und Suizidpläne jedoch bereits im Gutachten des Dr. med. B.________ zu finden seien und als aktuelle Belastungsfaktoren die Aberkennung der Rente und somit ein nicht versicherter psychosozialer Faktor genannt werde, sei eine versicherungsrechtlich relevante Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Dies auch darum, weil im Verlauf der Hospitalisation über eine deutliche Verbesserung der depressiven Episode berichtet werde. Auch die Feststellungen des Dr. med. D.________, leitender Arzt Handchirurgie am Spital E.________, vom 11. Januar 2018 bezüglich einer erschwerten Fähigkeit zum Faustschluss und einer reduzierten Faustschlusskraft stellten gegenüber den Beobachtungen des Dr. med. B.________ keine neuen Erkenntnisse dar.
14
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Zu Recht bringt er vor, das kantonale Gericht habe in der Sache nicht begründet, warum die im Austrittsbericht der Klinik C.________ AG gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10: F33.1, gegenüber dem Gutachten des Dr. med. B.________, der keine psychiatrische Diagnose stellte und insbesondere keine Depressivität fand, keine Verschlechterung darstellen sollte. Auch wenn, wie die Vorinstanz anführt, die Ärzte der Klinik C.________ AG von einer im Verlauf der Hospitalisation deutlichen Zustandsverbesserung berichteten, gilt es dennoch zu beachten, dass die Diagnose im Austrittsbericht weiterhin gestellt und eine Arbeitsfähigkeit von gerade 20 % bestätigt wurde. Das spricht klar dafür, dass die während des Aufenthalts eingetretene Zustandsverbesserung im betreffenden Bericht bereits berücksichtigt wurde. Zudem wird im Bericht als Auslöser der mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störung nicht nur - wie im angefochtenen Entscheid angeführt - die Aberkennung der Invalidenrente, sondern gleichermassen die danach aufgenommene Steigerung des Arbeitspensums als Überforderung genannt. Indem das kantonale Gericht einzig die Aberkennung der Rente und die damit verbundenen finanziellen Probleme als aktuelle Belastungsfaktoren anführt, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ob eine Überforderung infolge erhöhter Arbeitsbelastung unter den gegebenen Umständen als psychosozialer Faktor oder nicht doch als Ausdruck eines krankheitswertigen depressiven Geschehens zu werten ist, gilt es primär nicht vom Rechtsanwender, sondern fachärztlich zu beurteilen, was im vorliegenden Fall auch auf Stufe des Regionalen ärztlichen Dienstes nicht erfolgte. Angesichts dieser offensichtlich unrichtigen Feststellungen zum Sachverhalt sieht sich das Bundesgericht nicht daran gebunden und kann sie durch eigene ergänzen (vgl. E. 1.1). Dabei fällt nach Lage der Akten auf, dass sich nicht nur die Diagnosen des Dr. med. B.________ und der Ärzte der C.________ AG unterscheiden, sondern auch die Befundlage. So haben letztere, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, als Befunde weitschweifiges Gedankenkreisen, im Affekt deprimiert und affektarm, eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, einen reduzierten Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen, einen sozialen Rückzug, Suizidpläne und ein selbstverletzendes Verhalten aufgeführt. All dies wird im Gutachten des Dr. med. B.________ nicht als aktuelle Befunde beschrieben wird.
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Da eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, kann letztlich offen bleiben, ob die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung auch mit Bezug auf die geltend gemachte Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes erfüllt sind.
16
5.2. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der Rentenaufhebung erfolgte, sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der oben dargelegten Umstände die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung erfüllt.
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5.3. Die IV-Stelle hat daher auf die Neuanmeldung von Januar 2018 einzutreten. Sie hat eine umfassende, somatische und psychiatrische medizinische Abklärung zu veranlassen. Gestützt darauf wird sie die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut zu prüfen haben. In diesem Kontext wird sie die geänderte Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 zu beachten haben.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Juli 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Heine
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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