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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1278/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1278/2018 vom 03.07.2019
 
 
6B_1278/2018
 
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2018 (UE180197-O/U/BUT).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ stellte am 8. Dezember 2017 einen Strafantrag gegen X.________ wegen Ehrverletzung. Dieser habe gegenüber B.________ erwähnt, dass es nicht mehr "gegieget" habe, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und dem Spital, welches X.________ leitet, aufgelöst worden sei. Im Gespräch mit B.________ habe X.________ zudem erwähnt, dass es A.________ sehr schlecht gehe. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 26. Juni 2018, dass ein Strafverfahren gegen X.________ nicht an die Hand genommen werde.
1
2. A.________ erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diese am 6. November 2018 ab.
2
3. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4
Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege, ist daher in der Beschwerde darzulegen (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725; Urteile 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; 6B_995/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. In Bezug auf ihre Zivilforderungen macht die Beschwerdeführerin einleitend geltend, dass sie bei einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdegegners 2 zumindest Anspruch auf eine angemessene Genugtuung habe (Beschwerde, S. 4). In der Sache selbst führt sie aus, dass sie eine neue Arbeitsstelle beim Spital C.________ gefunden habe. Diese habe sie nur aufgrund ihrer sehr guten Ausbildung und Berufserfahrung erhalten. Hätte der neue Arbeitgeber von der Aussage des Beschwerdegegners 2 Kenntnis gehabt, wäre sie mit Sicherheit nicht eingestellt worden, denn gerade im Pflegebereich komme es auf eine gute Verfassung des Personals an. Dies gelte umso mehr, als B.________ einer der zuweisenden Ärzte des Spitals C.________ sei. Jede negative Äusserung über eine Pflegefachfrau könne das Ende einer Karriere bedeuten (Beschwerde, S. 10 f.). Damit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie aus der angeblichen Äusserung des Beschwerdegegners 2 konkrete Nachteile erlitten haben soll. Aus ihren Darlegungen kann nicht gefolgert werden, dass die behauptete Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung zulassen würde.
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4.2.2. Hinsichtlich ihrer Legitimation macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt worden seien (Beschwerde, S. 5). Darüber hinaus sei der Untersuchungsgrundsatz missachtet worden und sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen (Beschwerde, S. 7).
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Die angebliche Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" oder des Untersuchungsgrundsatzes legitimiert die Privatklägerschaft nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht, zumal dies auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen würde. Dass keine Aufforderung erging, Beweisanträge zu stellen, ist bloss eine Folge dessen, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens verfügt hat. Weshalb darüber hinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, erklärt die Beschwerdeführerin nicht.
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5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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