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Informationen zum Dokument  BGer 2C_608/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_608/2019 vom 03.07.2019
 
 
2C_608/2019
 
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch die MS Finanz AG,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Juni 2019 (VB.2018.00741).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Am 16. November 2018 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. November 2018 forderte sie das Verwaltungsgericht auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- zu leisten. Nachdem der Vorschuss einen Tag verspätet geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 3. Juni 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
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1.2. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019 zu verlängern. Zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die 20-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 11. Dezember 2018 abgelaufen sei. Die Zahlung der Beschwerdeführerin sei erst am 12. Dezember 2018 eingegangen. In der Folge sei sie aufgefordert worden, die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachzuweisen. Innert Frist sei der Nachweis nicht erbracht worden, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der materiellen Rechtslage befasst und erwogen, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids).
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2.3. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig - mit Valuta vom 11. Dezember 2018 - bezahlt worden sei. Dies unterlegt sie mit entsprechenden Dokumenten. Sie äussert sich aber mit keinem Wort zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sie die Rechtzeitigkeit im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe. Ebenso unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich zur materiellen Rechtslage zu äussern, obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerde in einer Eventualbegründung materiell beurteilt hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt und in der Begründung eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (sowie die Verlängerung der Ausreisefrist) fordert. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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