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Informationen zum Dokument  BGer 9C_426/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_426/2019 vom 02.07.2019
 
9C_426/2019
 
 
Urteil vom 2. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannten Beschwerdegegner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (VSBES.2019.61).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Mai 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn,
1
in die Verfügung vom 15. Mai 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vorinstanzlichen Entscheids) anzeigte und ihn zu dessen Behebung spätestens bis zum 27. Mai 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
 
in Erwägung,
 
dass die in der Verfügung vom 15. Mai 2019 angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG),
3
dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Juli 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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