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Informationen zum Dokument  BGer 6B_784/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_784/2019 vom 02.07.2019
 
 
6B_784/2019
 
 
Urteil vom 2. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2019 (BK 19 253).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 9. April 2019 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Verletzung des Schriftengeheimnisses nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 wegen Verspätung auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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