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Informationen zum Dokument  BGer 1B_128/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_128/2019 vom 02.07.2019
 
 
1B_128/2019
 
 
Urteil vom 2. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli,
 
Bundesrichter Fonjallaz,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionalgericht Viamala, Einzelrichter.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verweigerung der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Vorsitzender der II. Strafkammer,
 
vom 23. Januar 2019 (SK2 18 71).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises sowie Ungehorsams gegen die Polizei schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- unter bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache in polnischer und in deutscher Sprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sache am 9. März 2018 dem Regionalgericht Viamala überwies. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 beantragte A.________ die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung in - unvollständig datierter - deutscher Fassung vom September 2018 und in polnischer Sprache vom 6. September 2018 lehnte der Präsident des Regionalgerichts Viamala die Ernennung eines amtlichen Verteidigers ab, unter gleichzeitiger neuer Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2019.
1
B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 19. November 2018 Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (mitgeteilt am 11. Februar 2019) des Vorsitzenden der II. Strafkammer trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung spätestens am 6. November 2018 zugestellt worden sei und die zehntägige Beschwerdefrist am 16. November 2018 abgelaufen sei, weshalb die am 19. November 2018 eingereichte Beschwerde offensichtlich verspätet sei.
2
 
C.
 
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt die "Nichtigerklärung" der Verfügung des Kantonsgerichts. Im Wesentlichen macht er geltend, die Verfügung des Regionalgerichts habe keine Angaben zu einer Rechtsmittelfrist enthalten und er verlange weiterhin einen amtlichen Verteidiger. Die Beschwerde ist undatiert, wurde aber mit eingeschriebener Sendung am 7. März 2019 in Polen aufgegeben und ist am 13. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen, von wo sie dem Bundesgericht übermittelt wurde.
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Das Regionalgericht Viamala verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht von Graubünden schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung in einer Strafsache. Dieser kann als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 BGG).
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1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 7. März 2019 in Polen als eingeschriebene Sendung aufgegeben, von der Schweizerischen Post am 12. März 2019 in Empfang genommen und am 13. März 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden zugestellt. Damit erweist sich die hier massgebliche 30-tägige Beschwerdefrist als gewahrt (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG; Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.2 und 2.3). Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an die Vorinstanz adressierte, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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1.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer verlangt die "Nichtigerklärung" des angefochtenen Entscheids. Es ist offensichtlich, dass er damit dessen Aufhebung meint und damit einen zulässigen Antrag stellt. Seine Begründung ist zwar knapp; es ist aber erkennbar, dass er die Regeln über die Rechtsmittelfrist und -belehrung anruft. Seine Argumentation ist nachvollziehbar. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, in der es letztlich gerade um die Zuteilung eines amtlichen Verteidigers geht, ist darauf einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden. Gemäss Art. 396 StPO gilt dafür eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO) Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (Art. 384 lit. b StPO).
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Die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers durch das Regionalgericht am 6. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 6. November 2018 zugestellt. Die am 19. November 2018 beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich verspätet.
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2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002, E. 2, nicht publ. in BGE 129 I 151; BGE 122 IV 344 E. 4f S. 351; vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134). Diese Rechtsfolge stützt sich auf die Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie für Strafverfahren auf Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO. Die entsprechende strafprozessuale Bestimmung ist weit auszulegen und gilt für alle anfechtbaren Entscheide nach der Strafprozessordnung unabhängig davon, ob diese das Verfahren abschliessen oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.2). Das muss angesichts der grossen Tragweite für die Verfahrens- und Grundrechte der beschuldigten Person (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3) insbesondere für die Frage der amtlichen Verbeiständung zutreffen.
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Mit der Verfügung des Regionalgerichts Viamala vom 6. September 2018 wies dieses im Wesentlichen den Antrag um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab und lud den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Sie enthielt lediglich eine richterliche Frist von 14 Tagen für die Stellung von Beweisergänzungsanträgen, die mit dem Erhalt der Vorladung zu laufen begann. Weder in der deutschen Fassung noch in der polnischen Übersetzung finden sich eine Rechtsmittelbelehrung noch erläuternde Ausführungen zur Fristwahrung vom Ausland aus. Daraus durfte dem Beschwerdeführer als anwaltlich nicht vertretenem juristischen Laien mit Wohnsitz im Ausland namentlich im Hinblick auf die Anfechtung der Verweigerung der amtlichen Verteidigung kein Nachteil erwachsen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die diesbezüglichen Rechtsregeln hätten ihm bekannt sein müssen.
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2.3. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach gegen Bundesrecht. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, direkt über die Streitfrage zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger beizuordnen ist. Es wird vielmehr der Vorinstanz obliegen, die entsprechende Beschwerde zu behandeln. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur inhaltlichen Prüfung der Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung durch das Regionalgericht.
13
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht verlangt und ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Viamala, Einzelrichter, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Vorsitzender der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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