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Informationen zum Dokument  BGer 9C_437/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_437/2019 vom 01.07.2019
 
9C_437/2019
 
 
Urteil vom 1. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019 (ZL.2019.00029).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Sozialversicherungsgericht auf die am 15. Mai 2019 erhobene Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 mangels Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eintrat (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG),
2
dass es beschloss, die Sache sei nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids an die Sozialversicherungsanstalt als Einsprache zu überweisen,
3
dass es sich bei der kantonalen Erkenntnis nicht um einen beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG handelt,
4
dass ein (zulässiger) Anfechtungsgegenstand mithin auch letztinstanzlich fehlt,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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