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Informationen zum Dokument  BGer 9C_386/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_386/2019 vom 01.07.2019
 
9C_386/2019
 
 
Urteil vom 1. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019 (AK.2017.00025).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von A.________ vom 1. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019,
1
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2019 hin ergangene weitere Eingabe vom 14. Juni 2019 (Poststempel), welche ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthält,
2
 
in Erwägung,
 
dass der der Post am 23. April 2019 als Gerichtsurkunde übergebene vorinstanzliche Entscheid vom 3. April 2019 gemäss Sendungsverfolgung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 24. April 2019 zur Abholung gemeldet und von diesem innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wurde, worauf, nachdem die neue, dem kantonalen Gericht nicht gemeldete Adresse des Vertreters hatte ermittelt werden können, eine zweite Zustellung mittels A-Post erfolgte,
3
dass die für die Zustellfiktion massgebende siebentägige Abholfrist am 25. April 2019 (d.h. nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch) zu laufen begann und am 1. Mai 2019 endete (Art. 44 Abs. 2 BGG), womit die Sendung an diesem Tag als zugestellt gilt,
4
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG demnach am 2. Mai 2019 zu laufen begann und am 31. Mai 2019 endete,
5
dass daran weder der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG (andauernd hier vom 14. bis 28. April 2019) noch ein Samstag oder anerkannter Feiertag etwas zu ändern vermag, tritt die Zustellfiktion doch stets sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein bzw. werden Beginn und Ende der siebentägigen Abholfrist nach Art. 44 Abs. 2 BGG dadurch nicht gehemmt (u.a. Urteile 8C_223/2016 vom 13. September 2016 E. 2.4.2, 9C_164/2011 vom 9. März 2011 und 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.2; ferner Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34 f. zu Art. 44 BGG),
6
dass die Rechtsschriften erst am 1. bzw. 14. Juni 2019 postalisch aufgegeben und somit nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht wurden,
7
dass bereits deswegen (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass überdies die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
9
dass sich die vorinstanzliche Beschwerde gegen eine von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatzsumme im Betrag von Fr. 26'030.20 richtete,
10
dass folglich weder die letztinstanzlich erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist, noch sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
11
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage käme, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
12
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin nicht in substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,
13
dass deshalb auch aus diesem Grund ohnehin nicht auf die Rechtsschrift (en) einzutreten wäre,
14
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
15
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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