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Informationen zum Dokument  BGer 6B_590/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_590/2019 vom 28.06.2019
 
 
6B_590/2019
 
 
Urteil vom 28. Juni 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Unschuldsvermutung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 20. März 2019 (SK1 17 42).
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ überschritt am 4. April 2016 um 16.07 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A3 zwischen Wädenswil und Chur auf dem Gemeindegebiet von Wangen SZ die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 39 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
1
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 3. Januar 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 180.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
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C. Auf Einsprache hin verurteilte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair X.________ mit Urteil vom 29. Juni 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
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D. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, X.________ mit Urteil vom 20. März 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 180.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 2. Juni 2017, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
4
E. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. März 2019 sei aufzuheben. Er sei der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Geschwindigkeitsmessung bei der Videosequenz «time 0 min 54 s» beginne. In Wahrheit beginne die Messung erst bei der Sequenz «time 1 min 00 s». Die Vorinstanz würdige zur Beurteilung seiner Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund dieser fehlerhaften Annahme einen Streckenabschnitt, der gar nicht im Bereich der Messung liege. Damit gehe sie fälschlicherweise von einer lang gezogenen Rechtskurve und zwei Brücken und damit von einer nicht vollständig übersichtlichen Situation aus. Diese Situation sei bei Beginn der Messsequenz «time 1 min 00 s» bereits vorüber. Im gemessenen Streckenabschnitt sei die Autobahn relativ gerade und werde nicht von Brücken überquert. Zudem habe im Zeitpunkt der Messung ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
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1.3. Ob die Messung bei der Sequenz «time 0 min 54 s» oder erst 6 Sekunden später anfängt, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Die Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch nicht primär auf die durch den Beschwerdeführer beanstandete Sachverhaltsfeststellung. Sie setzt sich vielmehr mit der vom Beschwerdeführer dargelegten Sachlage auseinander und geht bei ihrer rechtlichen Würdigung in ihrer Hauptbegründung von einer relativ gerade verlaufenden Fahrstrecke aus. Nur in ihrer Eventualbegründung stützt sich die Vorinstanz auf die beanstandete Sachverhaltsfeststellung. Auf diese muss aber nicht zurückgegriffen werden, weil bereits die Hauptbegründung verfängt, wie nachfolgend zu zeigen ist. Eine Korrektur der Sachverhaltsfeststellungen im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers ist mangels Entscheidrelevanz nicht angezeigt.
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1.4. Die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung begründet der Beschwerdeführer nicht. Er genügt damit seiner Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), womit auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 SVG (richtig wohl: Art. 32 Abs. 1 SVG) und Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Er anerkennt die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, bestreitet aber, den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ortskundig und habe seine Geschwindigkeitsüberschreitung bei besten Witterungs- und Sichtverhältnissen an einer übersichtlichen Stelle, bei relativ geradem Strassenverlauf und bei geringem Verkehrsaufkommen auf einer richtungsgetrennten, doppelspurigen Autobahn begangen. In dem betreffenden Streckenabschnitt befinde sich keine Autobahneinfahrt. Es sei keine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich gewesen. Er habe kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt. Sein Verhalten sei zwar als pflichtwidrig unachtsam, aber nicht als rücksichtslos zu qualifizieren.
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2.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512; 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; je mit Hinweisen).
13
2.3. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers betrug 39 km/h auf der Autobahn. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen würden. Es lagen zwar gute und übersichtliche Verhältnisse vor. Dies wird von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Hauptbegründung auch nicht in Abrede gestellt. Es handelt sich bei den konkreten Verhältnissen aber keineswegs um besondere Umstände, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Vielmehr lag eine Alltagssituation auf der Autobahn vor, aus der der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Einklang mit der durch die Vorinstanz sorgfältig referierten ständigen Rechtsprechung sind auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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