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Informationen zum Dokument  BGer 2C_612/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_612/2019 vom 27.06.2019
 
 
2C_612/2019
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration.
 
Gegenstand
 
Asyl und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,
 
vom 28. Mai 2019 (D-1119/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, welches in Gutheissung (im Sinne der Erwägungen) einer Beschwerde des am 1. Mai 1988 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A.________ die Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 1. Februar 2019 (Feststellung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Wegweisung) aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückwies (Urteils-Dispositiv Ziff. 1 und 2), keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung zusprach (Urteils-Dispositiv Zif. 3 und 4) sowie in E. 5 feststellte, dass das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung vor seiner Instanz gegenstandslos sei und über sein entsprechendes Begehren im erstinstanzlichen Verfahren das SEM zu entscheiden haben werde,
1
in die von A.________ am 26. Juni 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eingereichte (vom 24. Juni 2019 datierte) Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,
3
dass vorliegend ein derartiger Entscheid angefochten wird,
4
dass der Beschwerdeführer vorab die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem SEM thematisiert,
5
dass indessen der gesetzliche Unzulässigkeitsgrund nicht bloss die Beschwerde gegen materielle Entscheide ausschliesst, sondern gegen alle Entscheide im betroffenen Bereich wie verfahrensleitende Verfügungen, Kostenentscheide usw. (Grundsatz der Einheit des Prozesses; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),
6
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG offensichtlich unzulässig ist,
7
dass die Entgegennahme des Rechtsmittels als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ausser Betracht fällt, steht diese doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung (Art. 113 BGG),
8
dass im Übrigen nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der ihn interessierenden Frage besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben könnte (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM aufgefordert hat, darüber erst noch zu befinden, weshalb dem Beschwerdeführer ohnehin die Legitimation zur Beschwerde fehlte,
9
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
10
dass dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
11
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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