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Informationen zum Dokument  BGer 1B_304/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_304/2019 vom 27.06.2019
 
 
1B_304/2019
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________,
 
vertreten durch Herrn B.C.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einzelgericht in Strafsachen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Eintretensvoraussetzungen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 (BES.2019.91).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.C.________ bezahlte eine Ordnungsbusse der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen vorschriftswidrigen Parkierens nicht, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren einleitete und einen Strafbefehl erliess. A.C.________ erhob dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem Strafgericht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beantragte A.C.________ die amtliche Verteidigung, die Befragung ihres Ex-Mannes als Zeugen sowie aufgrund ihrer Geh- und Sehbehinderung eine Fahrkostenvergütung für das Erscheinen an der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies der Strafgerichtspräsident den Beweisantrag und die Gesuche um amtliche Verteidigung und Fahrkostenvergütung ab, dispensierte A.C.________ jedoch vom Erscheinen an der Hauptverhandlung. Diese Verfügung wurde von A.C.________ am 12. April 2019 am Postschalter abgeholt. Mit Beschwerde vom 26. April 2019, welche am 27. April 2019 aufgegeben wurde, focht B.C.________ als Vertreter seiner Ex-Frau A.C.________ diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Dieses trat mit Entscheid vom 13. Mai 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
1
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 beantragt B.C.________ für A.C.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.
2
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
 
Erwägung 2
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
4
Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der zutreffenden Begründung, die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO sei nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht durch diesen Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Appellationsgericht weder befugt noch verpflichtet, "entscheidende Rechtsfragen" losgelöst bzw. ausserhalb von bei ihm hängigen Rechtsmittelverfahren zu "klären". Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Einzelgericht in Strafsachen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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