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Informationen zum Dokument  BGer 6B_546/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_546/2019 vom 26.06.2019
 
 
6B_546/2019
 
 
Urteil vom 26. Juni 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. März 2019 (P3 18 177).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und weiteren Delikten, die ihnen gegenüber im Zusammenhang mit einer polizeilichen Vorführung des Beschwerdeführers durch die Polizei der Kantone Wallis und Bern begangen worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm die Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe, die sich im Kanton Wallis zugetragen haben sollen, am 13. Juni 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 26. März 2019 ab.
 
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
 
2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
 
3. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer überhaupt legitimiert sind, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihnen die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen Mitglieder der Interventionsgruppe U.________ der Walliser Kantonspolizei zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; siehe Art. 4 und 5 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Wallis vom 10. 5. 1978 [SGS 170.1]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann.
 
4. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer sich darin z.B. zu andern Verfahren äussern als zu demjenigen, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat.
 
5. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
6. Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den pauschal als "irrig", "widersprüchlich" und "weitschweifig" bezeichneten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht substanziiert auseinander. Stattdessen rufen sie wahllos Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen an, die verletzt sein sollen, schildern die Sachlage ausgiebig aus ihrer subjektiven Sicht und kritisieren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und insbesondere deren Verfahrensführung heftig, ohne indessen einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und die angefochtene Verfügung herzustellen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass blosse Behauptungen, Anschuldigungen und Vorwürfe keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darstellen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Polizeieinsatz im Kanton Bern und die geltend gemachte Staatshaftung. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Aus ihr ergibt sich nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
 
7. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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