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Informationen zum Dokument  BGer 8C_176/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_176/2019 vom 25.06.2019
 
 
8C_176/2019
 
 
Urteil vom 25. Juni 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helsana Unfall AG,
 
Recht & Compliance,
 
Postfach, 8081 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Suva,
 
Abteilung Militärversicherung,
 
Service Center,
 
Postfach, 6009 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 9. Januar 2019 (VV.2018.73/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1995, war seit 1. Juni 2016 bei der Gemeinde X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Januar 2017 kugelte er sich beim Schneeballwerfen die Schulter aus, was er sowohl der Helsana als auch der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: Suva) meldete und darauf hinwies, er habe sich bereits am 30. November 2015 beim Sport im Militärdienst die Schulter ausgekugelt. Nach Korrespondenz mit der Suva und dem Versicherten verneinte die Helsana mit Verfügung vom 19. Mai 2017 ihre Leistungspflicht, da kein Unfall vorliege und die diagnostizierte unfallähnliche Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückgehe. Die Suva erhob dagegen Einsprache, welche die Helsana mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 abwies.
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B. Am 9. April 2018 (Poststempel: 10. April 2018) erhob die Suva dagegen Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2018 beantragte die Helsana, auf die Beschwerde der Suva sei nicht einzutreten, da sie verspätet erhoben worden sei. Die Suva reichte am 30. Mai 2018 eine Bestätigung der Schweizerischen Post ein, wonach die Beschwerde am 10. April 2018 im Sortierzentrum gestempelt worden sei, so dass sie ihr am 9. April 2018 übergeben worden sei. Die Helsana ersuchte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 um die vorfrageweise Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde in einem Zwischenentscheid, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 15. Juni 2018 abgewiesen und der Helsana eine letzte Frist zur Beschwerdeantwort gestellt wurde. Die Helsana beantragte am 3. Juli 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
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Mit Entscheid vom 9. Januar 2019 erachtete das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Suva angesichts der aufgelegten Beweise als rechtzeitig und hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Helsana zurückwies.
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C. Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz und die Suva schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde der Suva eingetreten ist.
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3. Nach BGE 142 V 389 geht die beschwerdeführende Partei ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Sendung ein, wenn sie eine sogenannte Abholungsvereinbarung mit der Schweizerischen Post abgeschlossen hat und in diesem Rahmen der Post auch eine Beschwerdeschrift mitgibt. Denn die erstmalige Erfassung durch die Post in "Easy Track", die nicht dem Mitgabedatum entsprechen muss, gilt als Datumsnachweis sowohl für als auch gegen die Absenderin (E. 3.3). Mit dem Hinweis auf den normalen Lauf der Dinge bei Abholung der Post in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ohne Bezugnahme auf die konkret in Frage stehende Sendung kann sie den geforderten vollen Beweis der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde nicht erbringen (E. 3.4).
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4. Der Einspracheentscheid der Helsana wurde von der Suva am Freitag, 23. Februar 2018 entgegengenommen, so dass die 30-tägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 ATSG) - unbestrittenermassen am Montag, 9. April 2018 ablief (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift der Suva wurde von der Post am Dienstag, 10. April 2018 um 10.40 Uhr im Verteilzentrum Härkingen sortiert. Somit erfolgte die erstmalige Erfassung der Beschwerde durch die Post einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist.
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Gestützt auf die in E. 3 dargelegte Rechtsprechung kann die Suva den Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe ihrer Beschwerde an die Vorinstanz nicht erbringen. Daran ändert - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (vorinstanzliche E. 1.1.3) - auch das Bestätigungsmail der Post vom 29. Mai 2018 nichts, da dieses sich nicht auf die konkrete Sendung bezieht, sondern bloss auf den üblichen Ablauf abstellt. Der Behauptung der Suva, dieser Bestätigung der Post komme derselbe Beweiswert wie einem auf dem Briefumschlag unterschriftlich bestätigten Vermerk des die Frist einhaltenden Briefkasteneinwurfs zu, ist kein Erfolg beschieden. Denn das Bundesgericht hat in BGE 142 V 389 dargelegt, dass für den Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe der volle Beweis erbracht werden muss und das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Insofern ist eine Bestätigung der Post, nach dem üblichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass die Sendung an einem bestimmten Tag aufgegeben worden sei, nicht mit einer Bestätigung einer Person vergleichbar, welche die konkrete Aufgabe einer Sendung bezeugt. Der Einwand der Helsana, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde der Suva infolge Verspätung nicht eintreten dürfen, ist daher zutreffend und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Suva hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Helsana hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Gesundheit und A.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juni 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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