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Informationen zum Dokument  BGer 5A_500/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_500/2019 vom 25.06.2019
 
 
5A_500/2019
 
 
Urteil vom 25. Juni 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (als Nachfolgeorganisation der früheren Vormundschaftsbehörde).
 
Gegenstand
 
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2019 (VD.2019.70).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 14. September 1982 wurde A.________ vom Bürgerlichen Waisenhaus vorübergehend ins Aufnahmeheim Basel umplatziert.
1
Mit Eingabe vom 25. September 2018 verlangte A.________ die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung. Das Jugendgericht Basel-Stadt trat darauf mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein, worauf A.________ mit direkt gegen die ursprüngliche Verfügung vom 14. September 1982 gerichteter Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht gelangte, welches mit Urteil vom 11. Juni 2019 darauf zufolge längst abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. Mit Blick auf die Aufarbeitung der Lebensgeschichte von A.________ legte es sodann in einer ausführlichen Eventualbegründung dar, dass und inwiefern die seinerzeitige Umplatzierung rechtmässig erfolgte und deshalb nicht an einem Nichtigkeitsgrund leidet.
2
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 19. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Feststellung einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung in den Jahren 1981 und 1982, eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz, sowie um Feststellung der Verletzung zahlreicher EMRK-Bestimmungen.
3
Parallel dazu hat er die Beschwerde 5A_499/2019 gegen einen weiteren Entscheid des Appellationsgerichts gleichen Datums betreffend die im Jahr 1981 angeordnete Unterbringung im Schulheim B.________eingereicht.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
5
2. Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Damit setzt sich der Beschwerdeführer entgegen der in E. 1 dargestellten Begründungspflicht mit keinem Wort auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt.
6
3. Die Ausführungen des Appellationsgerichts in der Sache sind einzig im Sinn einer Eventualbegründung erfolgt mit Rücksicht auf das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufarbeitung seiner Biografie. Diesbezüglich ist im Übrigen, bei allem Verständnis für die offensichtlich bis heute andauernde seelische Belastung für den Beschwerdeführer, keine Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen: Die vor fast 40 Jahren erfolgte Umplatzierung liesse sich selbst dann, wenn sie sich wie vom Beschwerdeführer behauptet als rechtswidrig oder gar nichtig erweisen würde, nicht mehr rückgängig machen, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Feststellung besteht, zumal für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wie auch für Feststellungen mit Genugtuungscharakter, soweit es um Handlungen geht, welche auf Bundesrecht basierten, die Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung steht (BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).
7
4. Nach dem Gesagten ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Präsidialentscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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