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Informationen zum Dokument  BGer 5A_488/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_488/2019 vom 25.06.2019
 
 
5A_488/2019
 
 
Urteil vom 25. Juni 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt U.________.
 
Gegenstand
 
Pfändungsurkunde,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Mai 2019 (AB.2019.33-AS).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer für nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien. Im Pfändungsprotokoll wurde festgehalten, dass die Pfändung am 16. Januar 2019, 10.15 Uhr, vollzogen worden sei. In der Folge teilte das Sozialamt dem Betreibungsamt auf Anfrage hin mit, es begleiche die Forderung nicht. Am 1. Februar 2019 erliess das Betreibungsamt eine Pfändungsurkunde als Verlustschein und hielt darin fest, dass die Pfändung am 1. Februar 2019, 10.00 Uhr, auf dem Betreibungsamt vollzogen worden sei.
1
Gegen diese Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kreisgericht See-Gaster. Mit Entscheid vom 15. März 2019 wies das Kreisgericht das Betreibungsamt an, die Pfändungsurkunde dahingehend zu berichtigen, dass die Pfändung am 16. Januar 2019 um 10.15 Uhr vollzogen worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
2
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Am 15. April 2019 teilte das Betreibungsamt mit, es habe am 19. März 2019 bereits den korrigierten Verlustschein mit dem auf den 16. Januar 2019 berichtigten Vollzugszeitpunkt ausgestellt, dabei allerdings den Zins nicht korrekt berechnet, weshalb ein Zins von Fr. 7.85 ausgewiesen werde (anstatt Fr. 5.50). Mit Zirkulationsentscheid vom 29. Mai 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
3
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
4
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
5
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
6
3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, das Sozialamt habe die Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Das Kreisgericht habe erwogen, dies wäre mittels Rechtsvorschlags bzw. Einsprache gegen die Verfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben worden sei, vorzubringen gewesen. Dem sei - so das Kantonsgericht - zuzustimmen und der Beschwerdeführer setze sich mit den Argumenten des Kreisgerichts nicht auseinander.
7
Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei nicht damit einverstanden, dass die Pfändung am 16. Januar 2019 um 10.15 Uhr vollzogen worden sei. Wenn dieses Datum stimme, müsse die Zinsdauer angepasst werden. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs auseinander. Hinsichtlich des Zinsenlaufs hat es erwogen, die umstrittene Verfügung (d.h. vom 1. Februar 2019) sei am 19. März 2019 durch eine neue anfechtbare Verfügung ersetzt worden. Dem Beschwerdeführer fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für eine Abänderung der Verfügung vom 1. Februar 2019. Eine Änderung der Zinsberechnung sei ohnehin nicht angezeigt, da vorliegend der Verlust des Gläubigers erst am 1. Februar 2019 definitiv festgestanden habe.
8
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er geht insbesondere nicht darauf ein, dass seine Beschwerde an das Kantonsgericht ungenügend begründet war. Seine Kritik richtet sich zur Hauptsache gegen das Sozialamt, dem er vorwirft, dass der Verlustschein nicht ausgestellt worden wäre, wenn es korrekt gearbeitet hätte (d.h. die Prämien bezahlt hätte). Die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG steht für Kritik an den Sozialbehörden jedoch nicht zur Verfügung, sondern betrifft nur die Arbeitsweise der Zwangsvollstreckungsbehörden.
9
Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass die Pfändungsurkunde vom 19. März 2019 ersetzt werde, da der Zins zu hoch sei. Die Pfändungsurkunde vom 19. März 2019 ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem es einzig um diejenige vom 1. Februar 2019 geht. Im Übrigen legt er nicht dar, was an der Zinsberechnung falsch sein soll.
10
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
11
5. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
12
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
15
Lausanne, 25. Juni 2019
16
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Das präsidierende Mitglied: Escher
19
Der Gerichtsschreiber: Zingg
20
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