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Informationen zum Dokument  BGer 9C_325/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_325/2019 vom 24.06.2019
 
9C_325/2019
 
 
Urteil vom 24. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2019 (VBE.2018.827).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2019, mit welchem die Verfügungen vom 27. September und 4. Oktober 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der A.________ aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
1
in die als Beschwerde entgegen genommene Eingabe der A.________ vom 18. Mai 2019 (Poststempel),
2
in die Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2019 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
4
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
5
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
6
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
7
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
8
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; ferner statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 76 zu Art. 42 BGG),
9
dass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollte (vgl. Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
10
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a (i.V.m. lit. b) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
13
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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