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Informationen zum Dokument  BGer 6B_563/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_563/2019 vom 24.06.2019
 
 
6B_563/2019
 
 
Urteil vom 24. Juni 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ungehorsam gegen die Polizei; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. März 2019 (STBER.2018.73).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn büsste den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 17. Mai 2018 wegen Ungehorsams gegen die Polizei mit Fr. 50.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt einen Freispruch an.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
3. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Die Kritik geht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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