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Informationen zum Dokument  BGer 6B_409/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_409/2019 vom 24.06.2019
 
 
6B_409/2019
 
 
Urteil vom 24. Juni 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SB180020-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher sexueller Belästigung für schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2017 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Exhibitionismus, hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie hinsichtlich der Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, mit Ausnahme der in Bezug auf den Privatkläger A.________ getroffenen Regelung, in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 1000.- respektive 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter ordnete es die Verwahrung an. Es verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an A.________ und verwies dessen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses.
1
 
B.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen Eingaben an das Bundesgericht.
2
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 100 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Bei Eingaben an das Bundesgericht, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), genügt die Einreichung per Telefax zur Fristenwahrung nicht (BGE 142 IV 299 E. 1.1 S. 301 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.5).
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1.2. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 21. Januar 2019 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 22. Januar 2019 zu laufen und endete am 20. Februar 2019.
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Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019, mit welchem sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion wendet, erfüllt das Schrifterfordernis im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht und wurde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019 kann im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer ersucht in seinen innert Frist eingereichten Schreiben um Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung ersucht, ist sein Begehren abzuweisen. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG).
6
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
7
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
 
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