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Informationen zum Dokument  BGer 5A_175/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_175/2018 vom 21.06.2019
 
 
5A_175/2018
 
 
Urteil vom 21. Juni 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wild,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2018 (LC170012-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, Jahrgang 1963, und B.________, Jahrgang 1969, heirateten 1996. Aus der Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 1999) und D.________ (geb. 2002) hervor.
1
 
B.
 
B.a. Im Oktober 2006 stellte B.________ ein Eheschutzgesuch. Aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten über das Getrenntleben konnte das Eheschutzverfahren abgeschlossen werden. Entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Ehegatten vom 23. Oktober 2006 wurde die Gütertrennung gerichtlich angeordnet.
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B.b. Am 30. Mai 2008 klagte B.________ (Klägerin) gegen A.________ (Beklagten) auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung, und am 24. April 2009 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Verfahren wurden vereinigt. Das Bezirksgericht Hinwil schied die Ehe am 7. Dezember 2016. Es regelte die Scheidungsfolgen und verpflichtete den Beklagten unter anderem, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 697'348.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils vom 7. Dezember 2016).
3
B.c. Beide Parteien legten Berufung ein. Von einer formellen Ergänzung des Urteils über die Kinderunterhaltsbeiträge ("pro Kind") abgesehen, hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten mit dem Antrag, die güterrechtliche Abgeltung auf Fr. 480'498.-- festzulegen, hiess das Obergericht des Kantons Zürich hingegen insoweit gut, als es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 585'827.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Es auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 16'000.-- zu ¾ der Klägerin und zu ¼ dem Beklagten (Dispositiv-Ziff. 10) und verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 11 des Urteils vom 25. Januar 2018).
4
C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 beantragt der Beklagte (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, Dispositiv-Ziff. 5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und der Klägerin (Beschwerdegegnerin) in Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'324.-- zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das zweitinstanzliche kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren.
5
Das Obergericht hat die kantonalen Akten eingereicht. Es räumt in seiner Stellungnahme einen Widerspruch zwischen den Erwägungen und der in Dispositiv-Ziff. 5 angeordneten Ausgleichszahlung von Fr. 585'827.-- ein und erläutert, dass vom Vorschlagsanteil der Beschwerdegegnerin die Hälfte des Kontokorrentguthabens gegenüber der E.________ AG von Fr. 105'503.-- versehentlich nicht substrahiert und deshalb die Ausgleichszahlung um diesen Betrag zu hoch, nämlich auf Fr. 585'827.-- statt auf Fr. 480'324.--, festgesetzt worden sei.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts hält sie an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Innert angesetzter Frist hat der Beschwerdeführer zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin keine Gegenbemerkungen angebracht.
7
 
Erwägungen:
 
1. Das angefochtene Urteil betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 III 193 E. 1 S. 194). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde ist zulässig.
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Obwohl es ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat (Beschluss vom 8. Februar 2018, Beschwerde-Beilage Nr. 5), verwendet das Obergericht in seiner Stellungnahme die Begriffe "Widerspruch" bzw. "Versehen", die nahelegen könnten, es liege ein Erläuterungs- oder Berichtigungstatbestand im Sinne von Art. 334 ZPO vor. Die Frage ist deshalb bedeutsam und zu klären, weil die Möglichkeit eines Gesuchs gemäss Art. 334 ZPO die Beschwerde grundsätzlich ausschliesst (Urteile 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 4, nicht veröffentlicht in: BGE 144 III 502; 5D_141/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1.2.2). Der Tatbestand von Art. 334 ZPO ist indessen nicht erfüllt, zumal es nicht um formell mangelhafte Formulierungen, sondern darum geht, das angefochtene Urteil materiell abzuändern und dabei Unterlassenes nachzuholen bzw. einen logischen Widerspruch auszuräumen (BGE 143 III 520 E. 6.1 S. 522/523). Insbesondere kann ein reiner Rechenfehler, der ganz offensichtlich aus dem Urteilstext hervorgehen müsste, nicht angenommen werden (Urteil 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3, nicht veröffentlicht in: BGE 142 III 695, aber in: SZZP 2017 S. 53 f.), streiten doch die Parteien vor Bundesgericht über die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
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Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. Die zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95 ff. BGG) werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
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2. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist eine Forderung - ein Kontokorrentguthaben - gegenüber der E.________ AG streitig. Sie hat am 23. Oktober 2006, dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Bst. B.a), Fr. 211'006.-- betragen. Wird die Hälfte der Forderung (= Fr. 105'503.--) von der obergerichtlichen Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche (= Fr. 585'827.--) abgezogen, ergibt sich der Betrag (= Fr. 480'324.--), den der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin aus Güterrecht zu bezahlen bereit ist.
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2.1. Die E.________ AG geht zurück auf eine Einzelfirma, die der Beschwerdeführer ab 1988 gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin führte und 2002 in diese Aktiengesellschaft einbrachte. Sie gehört zu 100 % dem Beschwerdeführer (E. 1 S. 16) und wurde dessen Eigengut zugeordnet (E. III/3.2 S. 43 ff. des angefochtenen Urteils).
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2.2. Zur güterrechtlichen Zuordnung der Forderung gegen die E.________ AG je an das Eigengut bzw. die Errungenschaft der jeweiligen Ehegatten hat das Obergericht (S. 48 ff.) Folgendes in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und rechtlich erwogen:
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2.2.1. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht hat das Obergericht angenommen, das vom Beschwerdeführer behauptete Eigengut sei nicht bewiesen. Vielmehr stamme die Forderung daher, dass die Parteien der E.________ AG aus Errungenschaftsmitteln Fr. 400'000.-- zugeführt hätten, damit die E.________ AG als Mieterin der Liegenschaft F.________ den Innenausbau des sich im Rohbau befindlichen Erdgeschosses habe bezahlen können (S. 50 unten). Auszugehen sei folglich von Errungenschaft (S. 51 Mitte).
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2.2.2. Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht angenommen, dass die investierten Geldmittel nicht aus Errungenschaft des Beschwerdeführers allein, sondern mangels konkreter Vorbringen der Parteien je zur Hälfte aus Errungenschaft des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin stammten. Da die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft F.________ gewesen seien, hätten sie gleichermassen von der Investition profitiert. Somit habe eine Forderung der Parteien von Fr. 211'006.-- gegen die E.________ AG bestanden, die mangels konkreter Behauptungen den Parteien je zur Hälfte (Fr. 105'503.--) als Errungenschaft anzurechnen sei (S. 51/52).
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2.2.3. Wie es sich mit der Werthaltigkeit der Forderung gegen die E.________ AG verhält, hat das Obergericht offen gelassen. Es ist davon ausgegangen, dass güterrechtlich keine Rolle spiele, ob die Forderung je zur Hälfte ihres ursprünglichen Wertes (je Fr. 105'503.--) je der Errungenschaft des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zugerechnet werde oder ob sie mit Null Franken bewertet werde, da es sich in beiden Fällen bezüglich der Berechnung des Vorschlags um ein Nullsummenspiel handle. Da jedoch offen sei, ob und in welchem Umfang die Forderung einbringlich sein werde und dies auch nicht abgeschätzt werden könne, sei sie je mit einem Betrag von Fr. 105'503.-- unter der Rubrik "Errungenschaft" der Parteien einzusetzen. Um den Betrag erhöhe sich die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin und vermindere sich die Errungenschaft des Beschwerdeführers (S. 52/53).
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2.2.4. In der Endabrechnung des Obergerichts hat sich für den Beschwerdeführer eine Errungenschaft von Fr. 902'755.10 und ein Eigengut von Fr. 232'361.05 und für die Beschwerdegegnerin eine Errungenschaft von Fr. 785'954.65 und ein Eigengut von Fr. 8'848.30 ergeben (S. 53/54). Der Vorschlag als Summe der beiden Errungenschaften (= Fr. 1'688'709.75) hat den Ehegatten je zur Hälfte (= Fr. 844'354.90) zugestanden (S. 54).
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2.2.5. Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin hat folglich Fr. 844'354.90 (Vorschlagshälfte) und Fr. 8'848.30 (Eigengut), zusammengerechnet Fr. 853'203.20 betragen. Auf Anrechnung daran hat die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft G.________ im Wert von Fr. 230'000.-- sowie Aktien und Barmittel im Umfang von Fr. 37'375.80, zusammengerechnet Fr. 267'375.80 erhalten. Die Differenz zwischen güterrechtlichem Anspruch (= Fr. 853'203.20) und bereits erhaltenen Vermögenswerten (= Fr. 267'375.80) hat Fr. 585'827.40 und damit die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Abgeltung ehegüterrechtlicher Ansprüche von (abgerundet) Fr. 585'827.-- ergeben (S. 54/55).
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2.3. Gegen die obergerichtliche Abrechnung wendet der Beschwerdeführer ein, an den güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 853'203.20 seien nicht bloss die Liegenschaft G.________ (Fr. 230'000.--) sowie Aktien und Barmittel (Fr. 37'375.80) anzurechnen, sondern zusätzlich die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die E.________ AG im Betrag von Fr. 105'503.--, die zu den Aktiven ihrer Errungenschaft zähle. Vom güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin (= Fr. 853'203.20) seien folglich die erhaltenen Vermögenswerte (= Fr. 267'375.80) sowie zusätzlich die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen die E.________ AG (= Fr. 105'503.--) abzuziehen, was eine von ihm zu bezahlende Abgeltung von Fr. 480'324.40 bzw. von (abgerundet) Fr. 480'324.-- ergebe, die er auch zu leisten bereit sei.
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Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, die Forderung gegen die E.________ AG gehöre zu seinem Eigengut. Er geht vielmehr mit dem Obergericht davon aus, die Forderung sei je hälftig der Errungenschaft der Parteien zuzuweisen (S. 7 Rz. 14). Er wirft dem Obergericht vor und will anhand der Beträge belegen, dass das Obergericht wie zuvor das Bezirksgericht die Forderung nicht effektiv beiden Parteien je zu demselben Wert als Vermögenswert zugewiesen, sondern den ganzen Forderungsbetrag in seinem Vermögen belassen habe (S. 8 ff. Rz. 17-19).
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Mit Bezug auf die Werthaltigkeit der Forderung gegen die E.________ AG räumt der Beschwerdeführer ein, dass es tatsächlich ohne Belang sei, zu welchem Wert die Forderung eingesetzt wird, wenn sie effektiv beiden Parteien zu demselben Wert ihrer Errungenschaft zugewiesen und beim Vollzug der Ansprüche entsprechend berücksichtigt werde, wie es das Obergericht dargelegt, aber nicht getan habe (S. 11 Rz. 20). Ungeachtet dessen hält er an seinem Einwand fest, die Forderung gegen die E.________ AG sei uneinbringlich und güterrechtlich als unsichere Forderung abzuschreiben (S. 11 f. Rz. 21-22). Damit reduziere sich seine Ausgleichszahlung um Fr. 105'503.-- und letztlich auf Fr. 480'324.50, selbst wenn das Obergericht wider Erwarten richtig gerechnet haben sollte (S. 12 Rz. 23 der Beschwerdeschrift).
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2.4. In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde räumt das Obergericht ein, vom Vorschlagsanteil der Beschwerdegegnerin hätte die Hälfte der Forderung gegen die E.________ AG substrahiert werden müssen, so dass die Ausgleichszahlung Fr. 480'324.-- betrage.
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2.5. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde bestreitet die Beschwerdegegnerin die beantragte Neuberechnung der Ausgleichszahlung, verkenne der Beschwerdeführer doch den Unterschied zwischen der güterrechtlichen Zuteilung der Vermögenswerte (Eigengut/Errungenschaft) und der Berechnung der effektiven Ausgleichszahlung. In einem ersten Schritt habe das Obergericht die güterrechtliche Zuteilung der Vermögenswerte vorgenommen. Die Zuteilung der Vermögensgegenstände in die Errungenschaft oder das Eigengut einer Partei sage jedoch noch nichts Abschliessendes über den sachenrechtlichen oder obligatorischen Anspruch einer Partei an diesem Vermögensgegenstand aus. Dieser Anspruch sei bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, sei diese doch eine reine Geldforderung des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten. So berechne sich die Ausgleichszahlung durch die Gegenüberstellung der sich bereits im Eigentum der ausgleichsberechtigten Partei befindlichen Vermögenswerte und dem zugesprochenen Anteil an der Errungenschaft. Folglich seien vom hälftigen Vorschlag die entsprechenden Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin abzuziehen, nämlich die Liegenschaft G.________ sowie Aktien und Barmittel. Auf das Kontokorrentguthaben bei der E.________ AG habe sie nie Zugriff gehabt, weshalb es ihr korrekterweise nicht angerechnet worden sei (S. 4 Rz. 6). Beim Kontokorrentguthaben, so führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, handle es sich um eine obligatorische Geldforderung gegenüber der E.________ AG. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe diese Schuld der E.________ AG einzig gegenüber ihm bestanden. Entsprechend habe der Beschwerdeführer noch vor erster Instanz argumentiert, das Guthaben sei ihm als Eigengut anzurechnen. So sei in den Steuererklärungen und Bilanzen der E.________ AG die Kontokorrentschuld immer gegenüber dem Beschwerdeführer als Passivum ausgewiesen worden. In dieses Rechtsverhältnis zwischen der E.________ AG und dem Beschwerdeführer hätten weder das Bezirksgericht noch das Obergericht bei der güterrechtlichen Zuteilung (Errungenschaft/Eigengut) eingegriffen. Der Beschwerdeführer als Gläubiger der Forderung sei der einzige geblieben, der einen obligatorischen Anspruch auf diesen Geldbetrag gehabt habe. Da nur der Beschwerdeführer Zugriff auf das Kontokorrentguthaben gehabt habe, habe das Obergericht weder Art. 207 Abs. 1 noch Art. 210 Abs. 1 ZGB verletzt, indem es das Kontokorrentguthaben nicht den Vermögensgegenständen der Beschwerdegegnerin, sondern denjenigen des Beschwerdeführers hinzugerechnet habe. Dementsprechend seien vom berechneten Vorschlag lediglich die vorgenannten Vermögenswerte abzuziehen. Die Differenz sei eine reine Geldschuld, weshalb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diese mit den sich in seinem Eigentum befindenden Vermögensgegenständen zu bezahlen habe. Die Beschwerde sei unter diesem Aspekt abzuweisen (S. 4 f. Rz. 7 der Vernehmlassung zur Beschwerde).
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Zur Werthaltigkeit hält die Beschwerdegegnerin fest, beim Kontokorrentguthaben handle es sich um eine Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der E.________ AG. Forderungen seien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich zu ihrem Nominalwert aufzunehmen. Beide Vorinstanzen hätten das Kontokorrentguthaben mit Fr. 211'006.-- bewertet. Da es sich bei der Schätzung eines Vermögenswerts um eine Sachfrage handle, könne dies vom Bundesgericht nicht mehr überprüft werden. Der Beschwerdeführer rüge nicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG, weshalb das Bundesgericht keine entsprechenden Abklärungen machen könne (S. 5 f. Rz. 9 der Vernehmlassung zur Beschwerde).
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In ihrer Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts (E. 2.4 oben) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest (S. 2 Rz. 2). Entgegen den Ausführungen des Obergerichts müsse festgehalten werden, dass die Erwägungen im begründeten Urteil der Dispositiv-Ziff. 5 entsprächen (S. 2 Rz. 3-4). Aufgrund der Erwägungen des Obergerichts habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Ausgleichszahlung korrekt berechnet worden sei. Das Bundesgericht könne zu ihrem Nachteil nur dann eine endgültige Entscheidung fällen, wenn es auch die hälftige Zuteilung des Kontokorrentguthabens in die Errungenschaft beider Ehegatten überprüfe. Sie müsse die Möglichkeit haben, sich zu diesem Punkt zu äussern, andernfalls sei das Verfahren an das Obergericht zur entsprechenden Neubeurteilung und -begründung zurückzuweisen (S. 2 f. Rz. 5 der Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts).
25
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Für die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Mannesgut oder zum Frauengut ist die dingliche oder obligatorische Rechtsträgerschaft am betreffenden Vermögenswert massgebend, bei Sachen also das Eigentum. Die ZGB-Revision von 1984/88 hat die sachen- und güterrechtliche Ordnung harmonisiert. Ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört immer und ausschliesslich zum Vermögen des Ehegatten, der rechtlich Eigentümer ist (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.1, in: FamPra.ch 2013 S. 722). Wer seine Berechtigung an einer Sache oder an einer Forderung behauptet, hat sie zu beweisen (für Forderungen, z.B. BGE 114 II 91 E. 3 S. 96; für Grundeigentum, z.B. Urteil 5A_769/2011 vom 2. März 2012 E. 3.1, in: ZBGR 95/2014 S. 107). Erst wenn diese Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen geblieben ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss, kommt die gesetzliche Vermutung zur Anwendung, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB; Urteil 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2, in: FamPra.ch 2018 S. 491).
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Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt hier (Bst. B.a oben) der Tag, an dem das Begehren um gerichtliche Anordnung der Gütertrennung eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist der einen oder andern Masse zuzuordnen (BGE 132 III 145 E. 2.2.1 S. 149). In die Vorschlagsberechnung (Art. 210 ZGB) sind somit grundsätzlich nur jene Vermögenswerte einzubeziehen, welche die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gehabt haben, auch wenn für die Bewertung ein anderer Zeitpunkt massgebend ist, nämlich jener, zu dem die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen wird (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Wer folglich eine Beteiligung am Vorschlag (Art. 215 Abs. 1 ZGB) geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (BGE 118 II 27 E. 2 S. 28).
27
Wie die abgenommenen Beweismittel zu würdigen sind und ob ein bestimmter Sachverhalt als bewiesen gelten kann, beantwortet die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels könne für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen sind in der Beschwerde vorzubringen und zu begründen und dabei mit Aktenhinweisen zu belegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2. S. 90). Entsprechende Rügen können unter denselben formellen Voraussetzungen auch in der Beschwerdeantwort erhoben werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 und 456 E. 2.2.2 S. 458).
28
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Streitig war im kantonalen Verfahren die Berechtigung an einer Forderung, d.h. an einem Kontokorrentguthaben gegenüber der E.________ AG, das im massgebenden Zeitpunkt, am 23. Oktober 2006, Fr. 211'006.-- betragen hat. Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass an diesem Forderungsbetrag beide Ehegatten je zur Hälfte mit ihrer Errungenschaft beteiligt sind. Beweiswürdigend ist das Obergericht davon ausgegangen, die Ehegatten hätten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, damit die E.________ AG die Liegenschaft F.________, die im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten gestanden sei, habe umbauen können. Beide Ehegatten hätten von dieser Investition folglich gleichermassen profitiert, so dass die daherige Forderung gegen die E.________ AG ihnen zur Hälfte und als Errungenschaft anzurechnen sei (E. 2.2.2 oben).
29
3.2.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin hat das Obergericht diese güterrechtliche Zuordnung der Forderung, d.h. des Kontokorrentguthabens gegenüber der E.________ AG, nicht in seiner Stellungnahme zur Beschwerde erstmals vorgenommen und damit gleichsam neu festgestellt. Bereits im angefochtenen Urteil hat das Obergericht vielmehr unmissverständlich festgestellt, dass das besagte Guthaben in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht der Errungenschaft zuzuordnen sei (E. 2.2.1), daran aber im Gegensatz zum Bezirksgericht nicht bloss der Beschwerdeführer, sondern beide Parteien je zur Hälfte (Fr. 105'503.--) berechtigt seien (E. 2.2.2 oben). Es besteht deshalb auch kein Anlass, der Beschwerdegegnerin zu dieser Feststellung, die eindeutig aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, nochmals die Möglichkeit zur Äusserung einzuräumen, wie sie es sinngemäss anträgt. Sie hätte dazu in ihrer Vernehmlassung auf die Anträge des Beschwerdeführers, die sich auf die besagte Feststellung des Obergerichts stützen, und damit in ihrer Beschwerdeantwort umfassend äussern können.
30
3.2.3. In ihrer Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, das Obergericht habe das Kontokorrentguthaben zu Recht nicht ihren Vermögensgegenständen, sondern denjenigen des Beschwerdeführers hinzugerechnet. Diese Lesart bzw. dieses Verständnis des angefochtenen Urteils trifft nicht zu und ist unberechtigt. Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht eben gerade nicht festgestellt, das besagte Guthaben sei im Gesamtbetrag der Errungenschaft des Beschwerdeführers zuzuordnen. Es ist vielmehr aufgrund der tatsächlichen Interessenlage der Parteien und folglich beweiswürdigend davon ausgegangen, dass das Guthaben je zur Hälfte ihren Errungenschaften anzurechnen ist. Soweit sich die Beschwerdegegnerin gegen diese Feststellungen über die Berechtigung am Guthaben gegenüber der E.________ AG wendet, erhebt und begründet sie keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen. Ihre Beanstandungen an der obergerichtlichen Beweiswürdigung kommen über appellatorische Kritik nicht hinaus, die aber vor Bundesgericht unzulässig ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
31
3.3. Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass zu den Aktiven der Errungenschaften beider Parteien je eine Forderung von Fr. 105'503.-- gegen die E.________ AG gehört. Der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdegegnerin erweist sich als unbegründet.
32
 
Erwägung 4
 
4.1. Über den "Vorschlag" (Marginalie) schreibt Art. 210 ZGB vor, dass den Vorschlag bildet, was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt (Abs. 1), und dass ein Rückschlag nicht berücksichtigt wird (Abs. 2). Gemäss Art. 215 ZGB steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Abs. 1) und werden die Forderungen verrechnet (Abs. 2).
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4.2. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts besteht bei beiden Ehegatten ein Vorschlag, nämlich von Fr. 902'755.10 (Beschwerdeführer) und von Fr. 785'954.65 (Beschwerdegegnerin). Selbst wenn die darin je enthaltene Forderung von Fr. 105'503.-- nicht werthaltig sein sollte, resultierte bei keinem der beiden Ehegatten ein Rückschlag, der nach Gesetz nicht berücksichtigt werden dürfte. Es ist deshalb zulässig, dass das Obergericht in Berechnung der Beteiligungsforderung die beiden Vorschläge zusammengerechnet (= Fr. 1'688'709.75) und den Ehegatten je zur Hälfte (= Fr. 844'354.90) zugewiesen hat (E. 2.2.4 oben).
34
Bis vor Bundesgericht erörtern die Parteien die Werthaltigkeit ihrer Forderungen von je Fr. 105'503.-- gegen die E.________ AG. Da den Parteien eine Forderung in gleicher Höhe gegen denselben Schuldner zusteht und da bei keiner der Parteien ein Rückschlag droht, spielt die streitige Werthaltigkeit der Forderung zumindest für die Berechnung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung keine Rolle. Die Forderungen können vielmehr aus den beiden Vorschlägen gestrichen werden. Es ergibt sich damit ein Vorschlag für den Beschwerdeführer von Fr. 797'252.10 (= Fr. 902'755.10./. Fr. 105'503.--) und für die Beschwerdegegnerin von Fr. 680'451.65 (= Fr. 785'954.65./. Fr. 105'503.--). Zur Berechnung der Beteiligungsforderung können die beiden Vorschläge zusammengerechnet (= Fr. 1'477'703.75) und den Ehegatten je zur Hälfte (= Fr. 738'851.90) zugewiesen werden.
35
Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin beträgt folglich Fr. 738'851.90 (Vorschlagshälfte) und gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts Fr. 8'848.30 (Eigengut), zusammengerechnet Fr. 747'700.20. Auf Anrechnung daran hat die Beschwerdegegnerin gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts (E. 2.2.5 oben) die Liegenschaft G.________ im Wert von Fr. 230'000.-- sowie Aktien und Barmittel im Umfang von Fr. 37'375.80, zusammengerechnet Fr. 267'375.80 erhalten. Die Differenz zwischen güterrechtlichem Anspruch (= Fr. 747'700.20) und bereits erhaltenen Vermögenswerten (= Fr. 267'375.80) ergibt Fr. 480'324.40 und den Betrag von (abgerundet) Fr. 480'324.--, den der Beschwerdeführer zur Abgeltung ehegüterrechtlicher Ansprüche an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen bereit ist.
36
4.3. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen gutzuheissen. Anzufügen bleibt, dass die Parteien aus dem Alleineigentum des Beschwerdeführers an sämtlichen Aktien der schuldnerischen E.________ AG (E. 2.1 oben) nichts ableiten und dass namentlich ein Durchgriffstatbestand (vgl. zum Begriff: BGE 144 III 541 E. 8.3 S. 545 ff.), der allenfalls eine abweichende Beurteilung nahelegen könnte, nicht nachgewiesen ist.
37
 
Erwägung 5
 
5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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5.2. In ihrer Vernehmlassung zur Stellungnahme des Obergerichts hält die Beschwerdegegnerin fest, sie habe aufgrund der Erwägungen des Obergerichts davon ausgehen dürfen, dass die Ausgleichszahlung korrekt berechnet worden sei, und es dürften ihr keine Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren erwachsen, sollte dem Obergericht tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt die Gegenpartei im Falle des Unterliegens grundsätzlich das Kostenrisiko, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat (BGE 123 V 156 E. 3 und 159 E. 4). Praxisgemäss rechtfertigt sich eine Ausnahme, wenn ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten hat (Urteil 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4 mit Hinweisen; zuletzt: Urteile 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 7; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4).
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Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin im Hauptantrag ausdrücklich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, an diesem Antrag in Kenntnis der Stellungnahme des Obergerichts ausdrücklich festhält und in der Begründung ihrer Beschwerdeantwort das angefochtene Urteil zu stützen sucht. Folglich bleibt es bei der Kosten- und Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens.
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5.3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren wird das Obergericht zu entscheiden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2018, wird in den Dispositiv-Ziff. 5, 10 und 11 aufgehoben und in Dispositiv-Ziff. 5 wie folgt geändert:
 
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'324.-- zu bezahlen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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