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Informationen zum Dokument  BGer 1B_292/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_292/2019 vom 20.06.2019
 
 
1B_292/2019
 
 
Urteil vom 20. Juni 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 29. Mai 2019 (BK 19 249 MOR).
 
 
Erwägungen:
 
Am 6. Mai 2019 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein von A.________ gegen B.________ und C.________ wegen "Entführung, Einkerkerung etc." angestrengtes Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.
1
Am 29. Mai 2019 wies die Präsidentin der Beschwerdekammer das sinngemässe Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung einer Sicherheit von Fr. 600.-- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2
Mit Eingabe vom 9. Juni 2019 erhebt A.________ "Einsprache" gegen diese obergerichtliche Verfügung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten keinen Antrag, lassen den gebotenen Anstand weitgehend vermissen und gehen an der Sache vorbei; daraus ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist.
4
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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