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Informationen zum Dokument  BGer 9C_318/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_318/2019 vom 19.06.2019
 
 
9C_318/2019
 
 
Urteil vom 19. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2019 (VBE.2019.47).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2019 (betreffend Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2018 [Festhalten an Gutachtensanordnung]),
1
 
in Erwägung,
 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich, wie vorliegend, mit Verfügungen der Invalidenversicherung über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 217, 318; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 2.2 am Ende S. 102, 339 E. 4.5 f.  S. 343 f.),
2
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin prüft (a.a.O.; sodann statt vieler: Urteil 8C_653/2018 vom 30. Oktober 2018),
3
dass der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich einzig geltend macht, die im Gutachtensauftrag der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2018 unter der Rubrik "Medizinischer Sachverhalt" enthaltene Formulierung "Gemäss medizinischer Aktenlage somatisch dürfte eine erhebliche Arbeitsfähigkeit angepasst resultieren" erlaube keine ergebnisoffenen gutachtlichen Abklärungen,
4
dass diese Rüge keine allfälligen formellen Ausstandsgründe der ins Auge gefassten Gutachtenspersonen betrifft, weshalb eine sachbezügliche Diskussion im jetzigen Verfahrensstadium nach dem Dargelegten vor Bundesgericht nicht möglich ist,
5
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
6
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
7
dass in Anbetracht der Art der Erledigung des Falles auch auf die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich Beizug und Einsichtnahme in die Akten der Invalidenversicherung sowie - damit verbunden - Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht näher einzugehen ist,
8
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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