VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_721/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_721/2019 vom 19.06.2019
 
 
6B_721/2019
 
 
Urteil vom 19. Juni 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
 
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Revision (Ungehorsam im Betreibungsverfahren); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. April 2019 (SR190003-O/U/cwo).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 am Schalter zugestellt. Er hat den Empfang persönlich mit seiner Unterschrift quittiert. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 15. Mai 2019 zu laufen und endete am 13. Juni 2019. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 11. Juni 2019, sie wurde jedoch erst am 14. Juni 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).