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Informationen zum Dokument  BGer 1B_232/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_232/2019 vom 19.06.2019
 
 
1B_232/2019
 
 
Urteil vom 19. Juni 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
 
Gegenstand
 
Blut- und Urinprobe,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2019 (UH190041).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand. A.________ fuhr am 7. Februar 2019 einen Personenwagen und wurde von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Aufgrund des starken Cannabisgeruchs im Fahrzeuginnern und weiterer Auffälligkeiten nahm ihr die Polizei den Führerausweis ab. A.________ gab an, lediglich CBD-Hanf geraucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge zunächst mündlich und daraufhin mit Untersuchungsbefehl vom 8. Februar 2019 schriftlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an.
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Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob A.________ dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Staatsanwaltschaft das in der Zwischenzeit erstellte pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich ein. Sie legte dar, sie ziehe gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens die Einstellung des Strafverfahrens in Betracht. Mit Beschluss vom 11. April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Zur Begründung führte es aus, A.________ habe von vornherein kein Rechtsschutzinteresse gehabt bzw. dieses sei mit der Auswertung der Probe durch das IRM weggefallen. Im Rahmen einer Eventualerwägung führte es zudem aus, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, hätte darauf eingetreten werden können.
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B.
 
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, ohne förmliche Anträge zu stellen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Umstritten ist die Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie deren Auswertung im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
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1.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweitgenannte Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zumal dies auch nicht offensichtlich ist, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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