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Informationen zum Dokument  BGer 9C_245/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_245/2019 vom 18.06.2019
 
 
9C_245/2019
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2019 (VBE.2018.400).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. April 2016 einen Rentenanspruch der 1970 geborenen A.________ verneint hatte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie zur anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 6. September 2016). Gestützt auf das in der Folge eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. B.________, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 10. November 2017 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades wiederum ab (Verfügung vom 19. April 2018).
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2015.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen und daneben im Haushalt tätigen Versicherten nach der gemischten Methode gestützt (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23; 142 V 290; 141 V 15; 137 V 334; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146). Darauf wird verwiesen.
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3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 60 % als Musik-/ Gesangslehrerin erwerbstätig wäre und sich zu 40 % dem Aufgabenbereich Haushaltführung (einschliesslich der Betreuung ihrer drei Kinder) widmen würde. Streitig ist vorab die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte wegen der seit Kindheit bekannten beidseitigen Hüftdysplasie im genannten Beruf arbeits- und erwerbsunfähig ist.
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3.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf das erwähnte orthopädische Gutachten erkannt, die Versicherte sei aufgrund des Beschwerdebildes in beiden Hüftgelenken und der Lendenwirbelsäule körperlich eingeschränkt. Sie könne keine schweren Arbeiten verrichten, keine schweren Lasten heben oder tragen, weder dauerhaft in Zwangspositionen arbeiten noch lange gehen. Hingegen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als Musiklehrerin eingeschränkt sein soll, entspreche doch dieser angestammte Beruf nicht nur gemäss Gutachten, sondern auch laut Berichten der behandelnden Ärzte und der Abklärung an Ort und Stelle (optimal) dem Belastungsprofil einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit. Die Versicherte habe die Möglichkeit, die Körperposition immer wieder zu verändern und ihre Lektionen sowohl im Sitzen als auch stehend zu erteilen. Insofern sei die orthopädische Gutachterin Dr. B.________, die auch die Vorakten einer hinreichenden Würdigung unterzogen habe, zum nachvollziehbaren und einleuchtenden Schluss gelangt, dass im erwerblichen Bereich keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestehe. Nach vorinstanzlicher Überzeugung vermöchten auch ergänzende medizinische Abklärungen das schlüssige und voll beweiskräftige Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
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3.2. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Die Beschwerdeschrift beschränkt sich in weiten Teilen darauf, das bereits erstinstanzlich Vorgetragene zu wiederholen. Damit lässt sich jedoch ebenso wenig wie mit der blossen Erläuterung der eigenen Sicht der Dinge willkürliches vorinstanzliches Vorgehen belegen. Ein solches ist namentlich auch insofern nicht auszumachen, als das kantonale Gericht auf die von der orthopädischen Gutachterin bescheinigte uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit abstellt. Die von den behandelnden Ärzten attestierte 70%ige Beeinträchtigung als Musik-/Gesangslehrerin lässt sich nämlich mit dem Umstand nicht vereinbaren, dass diese Tätigkeit dem Leiden der Beschwerdeführerin laut sämtlichen aktuellen medizinischen Stellungnahmen bestmöglich angepasst ist.
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4. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Mit Blick auf die verbliebene vollständige Leistungsfähigkeit in der bisherigen wie in einer anderen leidensangepassten Erwerbstätigkeit müsste im Aufgabenbereich der Haushaltführung eine vollumfängliche Einschränkung vorliegen, damit der rentenbegründende Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde. Hiefür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt.
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5. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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