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Informationen zum Dokument  BGer 2C_421/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_421/2019 vom 18.06.2019
 
 
2C_421/2019
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Verwaltungsgebühr,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
 
vom 19. März 2019 (V 2018 69).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der 1977 geborene A.________ wurde am 1. Dezember 2017 von der Zuger Polizei in U.________ in Gewahrsam genommen und durch den Rettungsdienst Zug ins Spital B.________ gebracht. Dort verfügte Dr. med. Dr. med. C.________, Leitender Arzt in der Medizinischen Klinik, noch am gleichen Tag eine ärztliche fürsorgliche Unterbringung. Anschliessend wurde A.________ von der Zuger Polizei in die Klinik D.________ überführt, wo er bis am 4. Dezember 2017 betreut und anschliessend in die psychiatrische Abteilung des Spital E.________ überwiesen wurde. Am 8. Dezember 2017 erfolgte dort der administrative Austritt.
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Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte die Zuger Polizei A.________ Kosten in der Höhe von Fr. 403.90 für seinen Transport vom Spital B.________ in die Klinik D.________ in Rechnung. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 29. Mai 2018 ab.
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B.
 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 19. März 2019 ab.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide festzustellen, dass die Zuger Polizei ihm keine Kosten für den Transport vom Spital B.________ in die Klinik D.________ in Rechnung stellen darf.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist aber nicht gehalten, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 1.3). Deshalb prüft das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich nicht als solche, sondern nur daraufhin, ob sie Bundes- oder Völkerrecht, namentlich das Willkürsverbot, verletzt (Art. 95 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1).
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1.3. Das Bundesgericht prüft die Frage einer Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.
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Erwägung 2
 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es bestätigte, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für den am 1. Dezember 2017 erfolgten polizeilichen Transport vom Zuger Kantonsspital in die Psychiatrische Klinik Zugersee auferlegt werden dürfen.
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Erwägung 3
 
Die Vorinstanz hat in ihrer Hauptbegründung erwogen, dass gemäss § 25 Abs. 3 lit. f des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006 in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung der Ersatz der gesamten Kosten für polizeiliche Leistungen von Personen verlangt wird, die aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in ein geeignete Anstalt transportiert werden. Gemäss diesem anwendbaren Recht sei es für die Frage der Kostenauferlegung nicht relevant, ob die fürsorgerische Unterbringung rechtmässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt, die Auslegung des kantonalen Rechts verstosse gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), da die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung nicht überprüft werde.
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Erwägung 4
 
4.1. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend vorbringt, fliesst aus Art. 29a BV ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtsmässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung durch eine richterliche Behörde. Diesem Anspruch wird jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit den Verfahren nach Art. 439 und Art. 454 ZGB Genüge getan (vgl. Urteil 5A_674/2015 vom 29. September 2015 E. 1.3.2).
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4.2. Der angefochtene Entscheid erging weder in einem Verfahren nach Art. 439 ZGB noch in einem solchen nach Art. 454 ZGB, sondern in einem kantonalen Verfahren nach dem kantonalen Polizeiorganisationsgesetz. Dabei konnte das kantonale Gericht frei überprüfen, ob der Sachverhalt den Tatbestand des § 25 Abs. 3 lit. f dieses Gesetzes erfüllte. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie ist liegt damit nicht vor. Dieser Garantie widerspricht weder die Beschränkung der Prüfung des kantonalen Gerichts auf die für die Subsumtion wesentlichen Aspekte des Sachverhalts (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472), noch der Umstand, dass das materielle kantonale Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger ausgestaltet ist, wenn es gemäss willkürfreier (vgl. vorne E. 1.2) Auslegung durch die Vorinstanz die Kostenauflage unabhängig von der Rechtmässigkeit der Unterbringung vorsieht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hätte, als es von einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung abgesehen hat. Damit brauchte es sich im vorliegenden Verfahren auch nicht zur Frage äussern, ob im Rahmen der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung allenfalls der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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Erwägung 5
 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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