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Informationen zum Dokument  BGer 1B_266/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_266/2019 vom 18.06.2019
 
 
1B_266/2019
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2019 (SW.2019.39).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Thurgauer Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahls, Nötigung etc. Er wurde am 25. Juni 2018 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. Danach wurde er in den vorzeitigen Massnahmenvollzug und, nachdem sich der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB als nicht zielführend herausgestellt hatte, wieder in Untersuchungshaft versetzt.
1
Am 16. Mai 2019 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den Stellvertretenden Oberstaatsanwalt B.________ ab.
2
 
Erwägung 2
 
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2019 beantragt A.________ u.a., diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben, den Stellvertretenden Oberstaatsanwalt in den Ausstand zu versetzen und umgehend eine neue Verfahrensleitung für seinen Fall einzusetzen.
3
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
4
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer setzt sich indessen mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es den Beschwerdegegner nicht in den Ausstand versetzte. Er bringt dazu bloss vor, er habe Grund zur Annahme, dass dieser ein persönliches Interesse an seinem Fall habe, begründet aber nicht, weshalb dies der Fall sein sollte. Das ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer das Verhalten des Beschwerdegegners subjektiv als "diktatorisch" empfindet, mag daran liegen, dass die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Beschuldigten liegt; er nennt aber auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorfälle oder Entscheidungen, die auf eine Befangenheit des Beschwerdegegners hindeuten könnten. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten sind dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht aufzuerlegen. Über die Möglichkeit einer Anfechtung dieses Bundesgerichtsentscheids "in Strassburg" kann sich der Beschwerdeführer bei seiner Anwältin erkundigen; bundesgerichtliche Entscheide enthalten keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und Kathrin Albrecht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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