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Informationen zum Dokument  BGer 2C_457/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_457/2019 vom 17.06.2019
 
 
2C_457/2019
 
 
Urteil vom 17. Juni 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________ Ltd.,
 
vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Hugh Reeves und Noémi Ziegler, Rechtsanwälte,
 
2. C.________ SA,
 
3. D.________ AG,
 
4. E.________ AG,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom).
 
Gegenstand
 
Vergabe von Frequenzblöcken,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. April 2019 (A-1746/2019).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Eidgenössische Kommunikationskommunikation (ComCom) führte für die Vergabe verschiedener Frequenzblöcke zur Erbringung von mobilen Fernemeldedienstleistungen in der Schweiz eine öffentliche Ausschreibung durch, an der die vier heutigen Beschwerdegegnerinnen teilnahmen. Am 7. Februar 2019 erteilte die ComCom einerseits den Zuschlag für die verschiedenen Frequenznutzungsrechte (Zuschlagserteilung) und legte andererseits insbesondere die Zahlungsmodalitäten für den Zuschlagspreis fest (Zuschlagsverfügung). A.________ gelangte hiergegen am 11. April 2019 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich u.a. gegen den Ausbau des Mobilfunknetzes und gegen die Konzessionsvergabe durch die ComCom richtete. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
1
Mit Urteil vom 16. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.
2
 
Erwägung 2
 
Mit "Beschwerde" vom 15. Mai 2019 verlangt A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des letztgenannten Urteils und beantragt u.a., auf "die Nutzung der 5G-Mobilfunktechnologie, der 5G-Mobilfunkfrequenzen und dessen Ausbau (sei) umgehend ein vollumfängliches Moratorium zu erlassen".
3
 
Erwägung 3
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, zur Beschwerde sei gemäss Art. 41 Abs. 1 VwVG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahmme erhalten hätte (lit.a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sei (lit.b), und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (lit. c). Keine dieser Voraussetzungen sei beim Beschwerdeführer erfüllt (wird näher ausgeführt).
4
 
Erwägung 4
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen (vgl. Urteil 2C_545/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2).
5
Der vorgelegten Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts entnehmen. Sie äussert sich nur inhaltlich zur Strahlung bei 5G-Mobilfunk, aber mit keinem Wort zu der hier einzig Streitgegenstand bildenden Frage des Nichteintretens. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.
6
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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