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Informationen zum Dokument  BGer 9C_670/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_670/2018 vom 12.06.2019
 
 
9C_670/2018
 
 
Urteil vom 12. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. August 2018 (VBE.2018.60).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der 1963 geborene A.________ meldete sich im April 2000 wegen schweren Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau erteilte Kostengutsprache für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 7. März 2002). Weil sich A.________ diesbezüglich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mehr gemeldet hatte, erklärte die Verwaltung das Gesuch am 24. Dezember 2002 als erledigt.
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Im Dezember 2005 meldete sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie ab dem 10. Dezember 2007 eine (am 9. Mai 2008 frühzeitig abgebrochene) berufliche Abklärung bei der Genossenschaft B.________ (Verlaufsberichte vom 15. April und 28. Mai 2008) sowie am 12. November 2008 eine psychiatrische und eine rheumatologische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt darauf sprach sie A.________ eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 und vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2009 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2009 zu (Verfügung vom 25. Juni 2009). Diesen Rentenanspruch bestätigte die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) anlässlich einer im Februar 2011 eingeleiteten Rentenüberprüfung (Mitteilung vom 13. Juli 2011).
2
Im Rahmen einer im November 2015 erneut eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) eine bidisziplinäre (orthopädisch/traumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 12. Mai 2017). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 31. Mai 2017) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Verwaltung die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 13. Dezember 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 23. August 2018).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens (insbesondere zur Durchführung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die rentenaufhebende Verfügung vom 13. Dezember 2017 zu Recht bestätigt hat.
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Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen) und zum massgeblichen zeitlichen Referenzpunkt (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig wiedergegeben. Korrekt sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. zum Beweiswert zwecks Rentenrevision erstellter Expertisen Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 12. Mai 2017 Beweiswert zu. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2017 kam sie sodann zum Schluss, seit der rheumatologischen Untersuchung im Jahre 2008 (Untersuchungsbericht des RAD vom 12. November 2008) habe beim Beschwerdeführer eine Angewöhnung bzw. eine Anpassung an seine Leiden stattgefunden. Demzufolge sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen, selbst wenn der medizinische Sachverhalt an und für sich unverändert geblieben sei. Gestützt auf die in der SMAB-Expertise attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten ermittelte das kantonale Gericht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
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4. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht:
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4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Beweiswert der SMAB-Expertise. Soweit er eine zu kurze Untersuchungsdauer bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; in erster Linie hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 3.4). Dass die im orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten des SMAB angegebene Untersuchungsdauer von 90 Minuten nicht angemessen wäre, wird nicht geltend gemacht. Die stattdessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung, es habe lediglich ein Gespräch von 15 Minuten gefolgt von einer Untersuchung von fünf Minuten stattgefunden, wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet. Die Vorinstanz hat auch dargelegt, weshalb sie diesbezüglich - ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen - auf die Durchführung einer Parteibefragung verzichten durfte. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Weiterungen dazu erübrigen sich.
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Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Hinweise der Gutachter auf eine Aggravation/Simulation sowie auf eine mangelnde Medikamentencompliance gegen den Beweiswert der SMAB-Expertise sprechen sollten. So beschrieben sie zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten und führten einen Beschwerdevalidierungstest durch. Einzig aus dem Fehlen näherer Ausführungen zum konkreten Testverfahren kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die mit Laborwerten gesicherte mangelnde Medikamentencompliance anbelangt, gestand der Beschwerdeführer eine solche (auf Nachfrage) selber ein.
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4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, aus der SMAB-Expertise vom 12. Mai 2017 (insbesondere aus den darin gestellten Diagnosen) gehe keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands hervor, zielt bereits deshalb an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrunds nicht mit einem veränderten medizinischen Sachverhalt, sondern mit einer Leidensadaptierung begründete. Selbst wenn das kantonale Gericht aber (richtigerweise) von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen wäre (wobei diesfalls die Diagnosestellung revisionsrechtlich gerade nicht massgeblich ist, sondern die klar ausgewiesene Änderung in den Befundlagen 2008 und 2017; vgl. Urteil 9C_711/2018 vom 12. April 2019 E. 2.2 mit Hinweis), änderte dies im Ergebnis nichts (vgl. nachfolgend E. 4.3).
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4.3. Nicht zielführend ist der Hinweis, aus dem Gutachten des SMAB vom 12. Mai 2017 gehe eine Anpassung des Beschwerdeführers an seine Leiden nicht hervor. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf die SMAB-Expertise, sondern auf die Ausführungen des Dr. med. C.________, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in der Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2017 stützte. Dr. med. C.________ hatte darin ausgeführt, anders als im Jahre 2008 fehlten beim Beschwerdeführer aktuell Verspannungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Insgesamt habe ein normaler Spannungszustand der Muskulatur des Achsorgans ohne Myogelosen oder Muskelatrophien vorgelegen. Zudem sei nunmehr eine Seitneigung hochlumbal beidseits bis zum Normalwert möglich, wohingegen eine solche im Jahre 2008 beidseits (um mindestens 50 %) eingeschränkt gewesen sei. Zudem habe sich der Fingerkuppen-Boden-Abstand von damals 44 cm auf 10 cm verbessert. Gestützt auf diese erheblich veränderte Befundlage stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile an die Leiden gewöhnt bzw. angepasst. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde geltend gemacht. Das Bundesgericht bleibt daran gebunden (vgl. E. 1 hievor).
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4.4. Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts sowie mit Blick auf die erhobenen Rügen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund bejahte. Der Beschwerdeführer erhebt auch keine substanziiert begründeten Einwände gegen den Einkommensvergleich. Es hat daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der D.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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