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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1077/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_1077/2018 vom 06.06.2019
 
 
2C_1077/2018
 
 
Urteil vom 6. Juni 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00487).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1986) ist kosovarischer Staatsbürger. Er kam 1994 im Familiennachzug in die Schweiz, wo er seit dem 27. Juli 1999 über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Am 21. Februar 2006 heiratete er in der Heimat seine Landsfrau B.________ (geb. 1988). Diese reiste am 6. August 2006 in die Schweiz ein; seit dem 12. Juli 2011 ist sie ebenfalls im Kanton Zürich niederlassungsberechtigt. Aus der Beziehung sind die Töchter C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2016) hervorgegangen. Beide wurden in die Niederlassungsbewilligung des Vaters miteinbezogen.
1
 
B.
 
A.________ hat sich in der Schweiz wiederholt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrs- bzw. das Betäubungsmittelgesetz straf-bar gemacht. Ins Gewicht fallen dabei vor allem zwei Verurteilungen: Das Bezirksgericht Bülach bestrafte A.________ am 15. März 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung von diesem mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt; Tatbegehung vom 1. Juli 2014 bis zum 23. Oktober 2015). Am 29. März 2017 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt; Tatbegehung vom 7. April 2016 bis zum 22. Oktober 2016) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte. A.________ befand sich vom 20. November 2017 bis zum 20. April 2018 (bedingte Entlassung) im Strafvollzug.
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C.
 
C.a. Mit Verfügung vom 22. August 2016 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ im "Sinne einer letzten Chance" unter Hinweis auf die von ihm erwirkten Verurteilungen aus den Jahren 2008 bis 2016; gleichzeitig drohte es ihm an, bei einem weiteren relevanten Fehlverhalten seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Hiervon machte es am 15. Dezember 2017 androhungsgemäss Gebrauch, nachdem A.________ am 29. März 2017 erneut verurteilt worden war.
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C.b. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg: Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kamen am 18. Juli 2018 bzw. am 24. Oktober 2018 übereinstimmend zum Schluss, dass A.________ zentrale Rechtsgüter über Jahre hinweg immer wieder aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender und wiederholter Weise gefährdet bzw. verletzt habe (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019: AuG). Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und seiner hiesigen familiären Bindungen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig und seine Rückkehr in den Kosovo ihm - mit oder ohne die Familie - zumutbar. Eine Minderheit des Verwaltungsgerichts wollte die Beschwerde gutheissen, da die aufenthaltsbeendende Massnahme sich im "gegenwärtigen Zeitpunkt" als unverhältnismässig erweise ("dissenting opinion").
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D.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht, die Beschwerde gutzuheissen und die Entscheide der kantonalen Behörden aufzuheben, eventuell sei er im Sinne der Erwägungen zu verwarnen; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausreisefrist sei so oder anders nicht auf einen Monat, sondern mindestens auf zwei Monate ab Zustellung eines die Wegweisung bestätigenden Urteils des Bundesgerichts anzusetzen. A.________ macht geltend, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unvereinbar, da die privaten Interessen an einem Verbleib im Land die öffentlichen an seiner Ausreise überwögen.
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Das Verwaltungsgericht und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirek-tion des Kantons Zürich verzichten darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat keine Stellungnahme eingereicht.
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Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer kann sich im Zusammenhang mit diesem - gestützt auf die gelebten Beziehungen zu seiner Gattin und den Kindern - in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familien- und Privatlebens) berufen und geltend machen, die Vorinstanz habe seine Bewilligung in Missachtung der sich daraus ergebenden Vorgaben und in Verkennung der von Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung widerrufen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung der Beschwerde und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1).
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1.2. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, 82, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter folgenden Vorbehalten einzutreten:
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1.2.1. Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, alle kantonalen Entscheide aufzuheben: Verfahrensgegenstand bildet im Hinblick auf den Devolutiveffekt ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); die anderen Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104; Urteil 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2).
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1.2.2. Der Entscheid über die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG); als bundesrechtliches Rechtsmittel ist in diesem Punkt ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Ansetzung einer (als zu kurz gerügten) Ausreisefrist im Sinn von Art. 115 lit. b BGG zur Verfassungsbeschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (Art. 86 Abs. 1 lit. d, 100 Abs. 1, 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 113 ff. BGG), ist die Eingabe diesbezüglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. die Urteile 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 und 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. der Betroffene nicht schon der Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.128 f.). Nur weil das Verwaltungsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid noch keinen Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren neue Unterlagen nachzureichen. Hierfür müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten (vgl. das Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Soweit der Beschwerdeführer mit einem ärztlichen Attest belegt, dass seine Gattin wieder schwanger ist und seine Tochter Vanessa in die 3. Primarklasse geht, was das Schulsekretariat am 7. November 2018 bestätigt hat, sind die entsprechenden Unterlagen unbeachtlich.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. das Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellungen klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
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2.2.2. Der Beschwerdeführer führt einzelne vom angefochtenen Entscheid abweichende Sachverhaltselemente an; er legt - entgegen seiner Begründungspflicht - indessen nicht verfassungsbezogen dar, dass und inwiefern die Vorinstanz diese in ihrem Entscheid offensichtlich falsch festgestellt oder diesbezüglich die Beweise klarerweise unzutreffend gewürdigt hätte. Die vorliegende Eingabe erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer das angefochtene kantonale Urteil und die Sachverhaltsfeststellungen bloss kommentiert - d.h. lediglich seine Sicht der Dinge jener des Verwaltungsgerichts gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern dieses die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt in offensichtlicher Weise unzutreffend festgestellt hat - ist die Eingabe unzureichend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Auf die entsprechenden Ausführungen wird im Folgenden nicht weiter eingegangen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Art. 13 BV) gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Die individuellen Interessen des Betroffenen, im Land verbleiben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass er die Schweiz verlässt, sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung namentlich bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet (vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).
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3.2.2. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die damit verbundene Rückfallgefahr entscheidend sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
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3.3. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. das Urteil des EGMR 
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3.4. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen dabei auch generalpräventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden (vgl. das Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2016 E. 3.2.5 mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2008 fortgesetzt als erwachsene Person straffällig geworden. Er wurde in sieben Straferkenntnissen zu insgesamt zwanzig Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft sowie 65 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt und mit Fr. 2'530.-- gebüsst. Die Verurteilung vom 15. März 2016 erfolgte unter anderem, weil er vom Juni 2015 bis zum 23. Oktober 2015 40 Gramm Kokaingemisch (14.4 Gramm reines Kokain) verkauft oder Dritten zum Verkauf abgegeben hatte. Am 23. Oktober 2015 war er im Besitz von 14.3 Gramm Kokaingemisch (10.19 Gramm reines Kokain), welches er strecken und hernach verkaufen wollte. Mitte April 2015 kaufte er 400 Gramm Marihuana, wovon er rund 300 Gramm an Unbekannte veräusserte. Der Beschwerdeführer nahm mit seinem Handel - auch wenn er teilweise der Finanzierung seines Eigenkonsums diente - in Kauf, die Gesundheit seiner Abnehmer zu gefährden.
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4.2. Auch die zweite Verurteilung vom 29. März 2017 beruhte (teilweise) darauf, dass er acht bis neun Mal insgesamt 9 Gramm Kokain verkauft und sich damit den Eigenkonsum finanziert hatte. Er gefährdete in der Folge die anderen Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben, indem er trotz des Konsums der Betäubungsmittel Auto fuhr; obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, nahm er in der Folge mit seinem Motorfahrzeug weiter am Strassenverkehr teil. Bereits zuvor war er wiederholt wegen groben Verletzungen der Verkehrsregeln bestraft worden: Am 19. Mai 2008 überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 38 km/h (Strafbefehl vom 11. Juli 2008); am 25. März 2013 missachtete er fahrlässig innerorts die Limite von 50 km/h um 24 km/h (Strafbefehl vom 27. Mai 2013) und am 30. Oktober 2013 überholte er auf der Autobahn bei Nacht und stockendem Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen beschleunigend mehrere Fahrzeuge; auch hierbei gefährdete er die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich und brachte er durch sein Verhalten deren Gesundheit bzw. Leib und Leben in Gefahr (Strafbefehl vom 17. Dezember 2013). Schliesslich beging er am 14. Februar 2011 eine versuchte Nötigung (Strafbefehl vom 14. April 2011).
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4.3. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt er mit dem geschilderten Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Hieran ändert nichts, dass die gehandelten Drogenmengen "relativ gering" ausgefallen sind und er selber als Konsument und nicht nur als am Geld interessierter Dealer gehandelt hat. Die entsprechenden Umständen haben sich in der Strafhöhe der verschiedenen Urteile bereits niedergeschlagen und rechtfertigen es nicht, diese im ausländerrechtlichen Verfahren - bei dem es in erster Linie um den Schutz der Bevölkerung und nicht um eine verschuldensabhängige Sanktion strafbaren Verhaltens geht (vgl. das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.3 mit Hinweisen) - infrage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das Bundesgericht in Fällen mit einer im Einzelfall deutlich höheren gehandelten Drogenmenge vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen habe (BGE 139 I 145 ff.; Wegweisung nach Afghanistan, Ersttäter [E. 3.8]), übersieht er, dass der aufenthaltsbeendende Entscheid auf einer Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall beruht (vgl. vorstehende E. 3.3), was nur beschränkt erlaubt, einzelne Sachverhalte ausschliesslich gestützt auf die umgesetzte Drogenmenge zu vergleichen.
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4.4. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich weder durch die zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen, noch die ausländerrechtliche Verwarnung oder den Vollzug von Untersuchungshaft von weiteren Straftaten hat abbringen lassen. Der Beschwerdeführer beging innert kürzester Zeit nach seiner ersten Verurteilung dieselben Straftaten gleich wieder. Selbst während der Zeit bis zum Haftantritt wurde er erneut straffällig: Die Staatsanwaltschaft Winterthur verurteilte ihn am 4. April 2018 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (unbedingt) und einer Busse von Fr. 100.-- wegen einer am 5. August 2017 begangenen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises und wegen mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Keine der Sanktionen hielten ihn davon ab, über die Jahre hinweg immer wieder straffällig zu werden. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass seine Straftaten nicht ausschliesslich die Folge seiner Suchterkrankung, sondern (auch) Ausdruck seiner Einsichtslosigkeit bzw. Respektlosigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber waren, was weitere Rückfälle befürchten lässt. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht; alle staatlichen Warnungen und Massnahmen veranlassten ihn nicht, sein Verhalten zu überdenken und sich allenfalls um weitere Hilfe zu bemühen (vgl. das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
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4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er enge Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern sowie der Ehefrau und seinen Kin-dern pflege; gestützt hierauf bestehe eine gute Aussicht, dass er nicht mehr rückfällig werde; er wolle nun seine Verantwortung der Familie gegenüber wahrnehmen und lasse sich im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung auch freiwillig ambulant behandeln. Weder das stabile Verhältnis zu den Eltern und den Geschwistern noch jenes zu seiner Gattin und den Kindern vermochten ihn indessen bereits bisher von seinen Straftaten abzuhalten. Zwar erwartet die Gattin des Beschwerdeführers ein drittes Kind (vgl. jedoch vorstehende E. 2.1), doch hatte er bereits zuvor zwei Töchter, ohne dass ihn die Rolle als Vater und Ehegatte dazu gebracht hätte, sein Verhalten zu überdenken. Seine verschiedenen Taten waren nicht allein auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen; ging er doch während Jahren selber davon aus, dass er kein Drogenproblem habe und er mit dem Konsum aufhören könne, wann er wolle.
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4.6. Zwar ist es dem Beschwerdeführer positiv anzurechnen, dass er sich inzwischen ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lässt; ein zukünftiges Wohlverhalten ist hierdurch indessen noch nicht gesichert, auch wenn - nach Ansicht des Zentrums für Suchtmedizin - "durch ein bestehendes positives Beziehungsnetz, die starke Eigenmotivation, eine Arbeitsstelle sowie des hohen Lebensalters bei Beginn des Kokainkonsums die Prognose unter Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung insgesamt" eher "als günstig" bezeichnet werden könne; Garantien hierfür bestehen indessen keine. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen sei, offensichtlich unhaltbar wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer relativ kurz nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle im Detailhandel gefunden; er wird dort jedoch offenbar nur stundenweise eingesetzt, was zu einem variablen, eher bescheidenen Monatslohn führt und ihm Anlass geben könnte, wieder straffällig zu werden. Trotz des Hinweises, nun seine Verantwortung der Familie gegenüber wahrnehmen zu wollen, legt der Beschwerdeführer keine Elemente dar, die einen konkreten Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würden. Er macht weder geltend noch belegt er, dass und inwiefern er die Voraussetzungen einer "biographischen Kehrtwende" erfüllen würde (offensichtlich glaubwürdig gemachte besonders tiefgreifende Veränderung des bisherigen Verhaltens, welche geeignet ist, eine Rückfallgefahr praktisch auszuschliessen; vgl. die Urteile 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.5 und 2C_634/2018 vom 5. Februar 2016 mit zahlreichen Hinweisen).
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4.7. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nichts mehr zuschulden kommen lassen, ist seine Aussage zu relativieren: Er ist erst seit dem 20. April 2018 wieder auf freiem Fuss, wobei er unter Aufsicht der Bewährungshilfe steht und ihm bei einem Fehlverhalten der Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug droht; im Übrigen ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren noch hängig, welches mit einer weiteren Verurteilung offensichtlich zu seinen Ungunsten ausginge. Der Beschwerdeführer hat sich - mit anderen Worten - noch nicht ohne äusseren Druck oder Überwachung über eine längere Zeit hinweg bewährt. Dies gilt umso mehr, wenn - den Sachverhalt ergänzend - die Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes vom 5. April 2018 bei der entsprechenden Beurteilung mitberücksichtigt wird: Danach hat der Beschwerdeführer "während des relativ kurzen Aufenthalts im Vollzugszentrum" wiederholt diszipliniert werden müssen; dennoch erscheine es - zumindest bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe - "trotz massiven Fehlverhaltens im Vollzug" angezeigt, ihm die bedingte Entlassung zu gewähren. Ein korrektes Verhalten darf im Übrigen vorausgesetzt werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit nach dem Strafvollzug erhöht das öffentliche Interesse daran, dass die straffällige ausländische Person das Land verlässt (vgl. das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).
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4.8. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführer ausreist. Diesem sind die privaten Interessen gegenüberzustellen, in der Schweiz verbleiben zu können.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 8 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gekommen und hält sich seit rund 25 Jahren hier auf; er hat damit ein erhebliches Interesse daran, bei seiner engeren und weiteren Familie im Gaststaat verbleiben zu können. Der Beschwerdeführer besuchte hier die Schulen, schloss 2006 seine Ausbildung als Detailhandelsangestellter ab und arbeitete in der Folge auf seinem Beruf bis er Ende November 2013 fristlos entlassen wurde. Danach blieb er viereinhalb Jahre arbeitslos, wobei die Eltern, bei denen er mit seiner Familie wohnt, und die Gattin für seinen Lebensunterhalt aufkamen. Der Beschwerdeführer wurde betrieben, doch tilgten wiederum seine Eltern die entsprechenden Forderungen. Seine wirtschaftliche Integration entspricht gestützt hierauf nicht dem, was nach einem Aufenthalt von 25 Jahren erwartet werden dürfte, müssen für ihn und seine Familie doch im Wesentlichen nach wie vor die Eltern sorgen.
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5.2. Der Beschwerdeführer hat wiederholt und über Jahre hinweg ge-gen die hiesige Rechtsordnung verstossen; neben den Beziehungen zu seiner Familie bestehen hier praktisch keine anderen Bindungen im ausserfamiliären Bereich zu Land und Leuten. Nach eigenen Aussagen kenne er eigentlich weder Landsleute noch Schweizer. Er verbringe seine Freizeit meist mit der Familie und seinen Schwägern, ansonsten habe er keine grossen Kontakte zu anderen Leuten in der Schweiz. Eine soziale Verwurzelung ist ihm im Hinblick hierauf und auf seine Straffälligkeit nicht oder nur sehr beschränkt gelungen. Einzig sprachlich kann der Beschwerdeführer als voll integriert gelten.
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Erwägung 5.3
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, keinerlei Beziehungen mehr zum Kosovo zu unterhalten; die Schweiz sei heute seine Heimat. Seit vier Jahren habe er sich nicht mehr im Kosovo aufgehalten. Die gegen ihn angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme bilde einen unverhältnismässigen Eingriff in das Familienleben mit seiner Gattin und seinen Kindern. Diese Vorbringen über das Verhältnis zum Heimatstaat decken sich in wesentlichen Punkten nicht mit den Aussagen des Ehepaars im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung vom 16. Oktober 2017: Der Beschwerdeführer hat 8 Jahre in Prizren gelebt und die dortige Grundschule besucht. Sitten, Kultur, Sprache und Gebräuche seines Heimatlands sind ihm nach wie vor bekannt, lebt seine Familie hier doch in erster Linie unter sich. In die schweizerischen Werte und Verhältnisse vermochte er sich nur sehr beschränkt einzugliedern, was seine wiederholte Straffälligkeit belegt. Früher will der Beschwerdeführer sich zudem öfters im Kosovo aufgehalten haben; seine Eltern verfügen dort auch noch über ein leerstehendes Haus. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Bruder des Vaters halten sich im Kosovo auf. Soweit der Beschwerdeführer die Beziehung zu diesen als eher schwierig bezeichnet, ist es ihm zumutbar, das Verhältnis zu ihnen zu verbessern. Den Beschwerdeführer verbindet mit seiner Heimat somit mehr als nur die blosse Staatsbürgerschaft.
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5.3.2. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen seiner Gattin: Die Ehefrau gab im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs an, dass sie einmal pro Jahr mit der ganzen Familie mindestens zwei Wochen in der Heimat verbringe. Dort wohnten ihre Eltern und Geschwister, mit denen sie und ihr Gatte sich gut verstünden; die entsprechenden Kontakte pflegten sie bei ihren Besuchen sowie telefonisch von hier aus. Gestützt hierauf durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer und seine (erweiterte) Familie durchaus noch vertiefte Beziehungen zur Heimat unterhalten und mit den dortigen sozio-kulturellen Gegebenheiten vertraut sind. Der Beschwerdeführer geht denn auch davon aus, dass die Eltern nach der Pensionierung vermutlich wieder in den Kosovo zurückkehren werden. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen, sprachlichen und (sehr beschränkten) sozialen Erfahrungen können ihm in seiner Heimat dienlich sein. Seine therapeutische Betreuung ist auch im Kosovo möglich; und kann vor der Ausreise noch von der Schweiz aus geplant werden, sodass es diesbezüglich zu keinem Unterbruch kommen muss. Dem gesunden Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seine Heimat zumutbar; er verfügt dort zumindest mit der Familie seiner Gattin über ein Beziehungsnetz, welches es ihm nach den - zu erwartenden - anfänglichen Schwierigkeiten ermöglichen wird, sich wieder einzuleben. Sein wirtschaftliches Fortkommen auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt wird zwar schwierig sein, doch war er auch in der Schweiz während 4 Jahren arbeitslos. Seine Eltern haben den Beschwerdeführer seit Jahren hier finanziell unterstützt; es kann davon ausgegangen werden, dass sie dies - auch ohne Rechtspflicht - in Zukunft in der Heimat ebenfalls tun werden.
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5.3.3. An der Zumutbarkeit der Rückkehr ändert sein angeblich inniges Verhältnis zu seiner Gattin und seinen Kindern nichts: Seine kosovarische Ehefrau hält sich seit 2006 in der Schweiz auf. Sie stammt indessen - wie der Beschwerdeführer - aus Prizren, wo sich auch die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers aufhält. Die Ehefrau arbeitete dort bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz; sie spricht nur gebrochen Deutsch, ist aber mit der Landessprache und den Gebräuchen und Sitten im Kosovo - auch im Hinblick auf die regelmässigen dortigen Besuche - immer noch vertraut. Es ist ihr unter diesen Umständen möglich, mit dem Beschwerdeführer und den Kindern auszureisen und das gemeinsame Familienleben in der Heimat zu pflegen. Die Kinder befinden sich mit etwas mehr als drei bzw. neun Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sie gehen zwar teilweise bereits hier zur Schule, doch sind sie über die Familie mit dem Heimatland eng verbunden. Nachdem die Mutter nur gebrochen Deutsch spricht, dürfte die Kommunikation in der Familie auf Albanisch erfolgen. Für Kinder im Alter von 3 und 9 Jahren wird der Familiennachzug in die Schweiz - selbst ohne weitere Sprach- oder Landeskenntnisse - als zumutbar gewertet; warum dies umgekehrt bei der Rückkehr mit den sorge- und obhutsberechtigten Eltern in die Heimat anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Familie kann unter diesen Umständen den Beschwerdeführer bei seiner Heimkehr begleiten, womit Art. 8 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV) nicht verletzt wird.
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5.3.4. Die Ehegattin und die Kinder sind nicht zwangsweise gehalten, das Land zu verlassen; die Wegweisung bezieht sich ausschliesslich auf den Ehemann und Vater. Sollte die Ehefrau sich dafür entscheiden, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben, kann der Beschwerdeführer die familiären Beziehungen zu seiner Familie über die Grenzen hinweg besuchsweise hier oder im Kosovo leben; tägliche Kontakte sind zudem über die elektronischen Medien (Skype, WhatsApp usw.) möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht ein für allemal verunmöglicht, wieder in den Besitz eines Aufenthaltsrechts zukommen: Soweit der Beschwerdeführer, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung regelmässig nach 5 Jahren angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn weg unter fünf Jahre angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden muss (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2 und 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).
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5.3.5. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei korrektem Verhalten innert weniger Jahre (grundsätzlich maximal 5) wieder in den Besitz einer neuen Bewilligung kommen zu können, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und mit den Vorgaben des EGMR vereinbar.
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Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Falle des Unterliegens eine Ausreisefrist von mindestens zwei Monaten ab Zu-stellung eines die Wegweisung bestätigenden Urteils des Bundesgerichts anzusetzen sei. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest: "Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zu-stellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgericht-lichen Entscheids aus dem Land zu entfernen".
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6.2. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden zur Auslegung von Art. 64d Abs. 1 AIG (in der Fassung vom 18. Juni 2010) festgehalten, dass die allgemeine Lebenserfahrung nahe legt, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts - je nach Situation - mehr als einen Monat beansprucht. Dabei geht es namentlich darum, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können. Die von Art. 64d Abs. 1 AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von über 30 Tagen anzusetzen, darf aber nicht dazu dienen, über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Ausländer ernsthaft damit zu rechnen hatte, das Land definitiv verlassen zu müssen.
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6.3. Diese Möglichkeit hat er grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden kann, dass er auch schon ab diesem Zeitpunkt nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids sofort selber die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwartet (Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6; 2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2 und 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.3).
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6.4. Der Beschwerdeführer legt nicht detailliert und nachvollziehbar dar, weshalb er eine Ausreisefrist von mindestens zwei Monaten benötigt. Er hält sich seit 25 Jahren in der Schweiz auf, verfügt jedoch nur über einen Arbeitsvertrag für eine stundenweise Beschäftigung, den er wird auflösen müssen, was im Rahmen von einem Monat möglich erscheint. Da seine Familie und er bei seinen Eltern leben, besteht keine Frist, um einen Mietvertrag zu kündigen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich in der Schweiz kaum soziale Kontakte ausserhalb der Familie gepflegt, womit er nicht über etwas mehr Zeit verfügen müsste, um sich von anderen Personen zu verabschieden. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Ausreisefrist von einem Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils nicht als offensichtlich unhaltbar. Als zu kurz hat die Frist nur dann zu gelten, wenn sich die Ehefrau entschliessen sollte, mit den Kindern ihren Gatten in die Heimat zu begleiten. In diesem Fall wird das Migrationsamt eine neue angemessene Frist ansetzen müssen, damit der Schulaustritt der Kinder, das Ende der beruflichen Tätigkeit (Putzarbeiten) der Gattin und der Umzug in den Kosovo angemessen organisiert werden können. Bei begründeten Schwierigkeiten kann der Beschwerdeführer sich im Übrigen immer noch an das Migrationsamt wenden und darum ersuchen, ihm eine Nachfrist für die Ausreise zu gewähren.
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Erwägung 7
 
7.1. Im Ergebnis sind damit sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen.
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7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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