VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6F_10/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6F_10/2019 vom 05.06.2019
 
 
6F_10/2019
 
 
Urteil vom 5. Juni 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Gesuchsgegnerinnen,
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2019 (6B_1168/2018).
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1168/2018 vom 5. März 2019 auf eine Beschwerde nicht ein.
 
Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer verlangt am 20. März 2019 die Revision des Urteils vom 5. März 2019. Am 28. März 2019 und 8. April 2019 wendet er sich mit weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Das Obergericht des Kantons Bern übermittelt am 11. April 2019 überdies einen Antrag des Gesuchstellers auf "Löschung des Strafregistereintrags bis zum Abschluss aller Verfahren".
 
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.
 
3. Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Die Kostenvorschuss- und Nachfristverfügungen wurden rechtswirksam zugestellt (vgl. Urteil 6B_1168/2018 vom 5. März 2019). Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller musste aufgrund des von ihm anhängig gemachten Verfahrens mit weiteren Zustellungen an die von ihm angegebene Zustelladresse, sein Wohndomizil, rechnen. Entsprechend traf ihn die Pflicht, auch während einer etwaigen Abwesenheit ständig für die Entgegennahme von Zustellungen besorgt zu sein, allenfalls längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen oder einen Stellvertreter zu ernennen (BGE 142 IV 286 E. 1.2; Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.2 und 2.3). Dass er dieser Pflicht nachgekommen sein soll, macht er selber nicht geltend. Die im Nachhinein behauptete Ortsabwesenheit belegt er nicht, und soweit er einwendet, er und seine Ehefrau seien nicht mehr verheiratet, verkennt er, dass der Zivilstand auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss hat. Ebensowenig nachvollziehbar ist im Übrigen, woraus er hätte ableiten können, seine Beschwerde werde auch bei einer Nichtbezahlung des Kostenvorschusses behandelt, zumal er nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und er das Bundesgericht auch nie auf seine angeblich prekären finanziellen Verhältnisse hinwies. Die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ergibt sich aus Art. 62 BGG. Die Bestimmung ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts auch in Strafsachen anwendbar.
 
Die Ausführungen des Gesuchstellers zu seiner Verurteilung und zum zugrundeliegenden Verfahren sowie sein Antrag auf Löschung des Strafregistereintrags bilden nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Darauf ist nicht einzugehen.
 
4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Soweit der Gesuchsteller um vorsorgliche Massnahmen ersucht haben sollte, ist das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).