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Informationen zum Dokument  BGer 9C_272/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_272/2019 vom 04.06.2019
 
9C_272/2019
 
 
Urteil vom 4. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2019 (C-6035/2017).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. April 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2019 betreffend Altersrente,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach es für eine freiwillige Nachzahlung nicht geschuldeter AHV-Beiträge an der gesetzlichen Grundlage mangelt und der Anspruch auf eine einmalige Abfindung die Berechtigung auf eine ordentliche Teilrente der AHV voraussetzen würde (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 [SR 0.831.109.520.1], vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [RV-AHV; SR 831.131.12]),
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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