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Informationen zum Dokument  BGer 5A_428/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_428/2019 vom 29.05.2019
 
 
5A_428/2019
 
 
Urteil vom 29. Mai 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. April 2019 (ZK1 2019 12).
 
 
Sachverhalt:
 
Zwischen A.________ und B.________ ist vor dem Kantonsgericht Schwyz im Berufungsstadium das Scheidungsverfahren hängig.
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Mit Entscheid vom 23. April 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte von ihm (bei einem Fr. 7 Mio. übersteigenden Streitwert) einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.--.
2
Dagegen hat der Ehemann am 24. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung und Neubeurteilung durch das Kantonsgericht, eventuell um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner verlangt er diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
3
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
4
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
5
2. Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Steuer- und Rechtsberatung tätig und ihm das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltliche Rechtspflege" zugesandt und er aufgefordert worden sei, dieses ausgefüllt und versehen mit den nötigen Unterlagen einzureichen (letzte Steuererklärung, letzte Veranlagungsverfügung, sämtliche Bank- und Postauszüge von Okt. 2018 bis Feb. 2019 und allfällige Abrechnungen über Geschäftsmandate). Obwohl die unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Prozesskostenvorschuss subsidiär sei, habe er sich zu diesem nicht geäussert und auch nicht dargelegt, wieso er auf ein entsprechendes Gesuch verzichtet habe; allein schon deshalb sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Sodann reiche er zwar die Steuererklärungen und weitere Unterlagen ein, nicht aber (wie verlangt) die Veranlagungsverfügung, so dass die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft werden könne. Weiter halte er fest, aus dem Verkauf des C.________ von der D.________ GmbH noch Fr. 316'944.-- zugute zu haben, wobei er an dieser beteiligt sei. Insgesamt seien nur höchst ungenügende Unterlagen eingereicht worden; daran ändere auch der Direktausdruck aus E-PostFinance des angeblichen Geschäftskontos mit einem Saldo per 5. April 2019 von Fr. 998.02 nichts, zumal es am 4. März 2019 offenbar noch einen solchen von Fr. 12'214.57 aufgewiesen habe und am beteffenden Tag eine Abbuchung von Fr. 11'905.65 erfolgt sei.
6
3. Soweit der Beschwerdeführer Behauptungen zur Sache selbst erhebt (Streitwert; Hypotheken; Garagenpreis), ist darauf nicht einzutreten, umso weniger als sie in rein appellatorischer Form vorgetragen werden, obwohl es um Sachverhaltselemente geht. Ebenso wenig tun die Aussagen betreffend Belastung und Sachverstand der Gerichte etwas zur Sache.
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In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Zunächst lässt sich keine Rechtsverletzung dartun mit der Behauptung, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes seien tiefere Beweisanforderungen angebracht; ebenso wenig mit der Behauptung, irgendwie müsse auch ein mittelloser Bürger zu seinem Recht kommen, und das mit dem Prozesskostenvorschuss habe er nicht gewusst. Sodann erfolgen in der Beschwerde keine substanziellen Ausführungen zur Kernbegründung des angefochtenen Entscheides, es seien nur die Steuererklärungen, aber (obwohl verlangt) nicht die aktuellen Veranlagungsverfügungen eingereicht worden: Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich geltend, er habe dies übersehen bzw. es hätten gar keine aktuellen Veranlagungen vorgelegen. Die letztere Behauptung ist überdies neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BBG); wenn schon hätte der Beschwerdeführer die ältere, angeblich aktuellste Veranlagungsverfügung bereits im kantonalen Verfahren vorbringen und dem Kantonsgericht erklären müssen, weshalb es ihm unmöglich war, explizit verlangte Dokumente einzureichen.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt von einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung ausgegangen werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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