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Informationen zum Dokument  BGer 6B_564/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_564/2019 vom 28.05.2019
 
 
6B_564/2019
 
 
Urteil vom 28. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl (Führen eines Fahrrads in angetrunkenem Zustand); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. April 2019 (SBE.2019.2).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 21. November 2018 wegen Führens eines Fahrrads in angetrunkenem Zustand mit Fr. 800.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. Dezember 2018 mit, die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet, und ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie an der Einsprache festhalte. Weil die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 daran festhielt, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Bezirksgericht Aarau. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts trat am 29. Januar 2019 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2019 in einer Hauptbegründung nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht rechtsgenügend begründet worden war (Entscheid, S. 4 f.). In einer Eventualbegründung kam es zum Schluss, die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre (Entscheid, S. 5).
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe vor Bundesgericht weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des obergerichtlichen Entscheids. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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