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Informationen zum Dokument  BGer 6B_545/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_545/2019 vom 28.05.2019
 
 
6B_545/2019
 
 
Urteil vom 28. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (schwere Menschenrechtsverletzungen); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2019 (BK 19 12).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren gegen X.________ und unbekannte Täterschaft wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenwaffen-Folter, Mikrowellen-Verbrechen) am 19. Dezember 2018 nicht an die Hand. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 29. März 2019 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich vor Bundesgericht nicht äussert. Die Frage seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde im Übrigen mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2019 vom 25. Februar 2019 beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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