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Informationen zum Dokument  BGer 5A_429/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_429/2019 vom 28.05.2019
 
 
5A_429/2019
 
 
Urteil vom 28. Mai 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 23. Mai 2019 hat A.________ dem Bundesgericht eine vom 30. Mai 2018 datierende Eingabe geschickt mit den "Anträgen", dem richterlichen Entscheid solle über alle Instanzen immer eine Anhörung beim Gericht zugrunde liegen, es dürften Zeugen in den Gerichtsstand berufen werden, eine Klage im Zusammenhang mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe keinen Streitwert zur Voraussetzung sowie mit weiteren ähnlichen "Anträgen". Ferner verlangt er, verschiedene Bundesrichter (alle Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung) hätten in seiner Sache gegen die KESB Thun in den Ausstand zu treten.
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Erwägungen:
 
1. Mit der abstrakten Behauptung, "gemäss hängigem Strafrechtsanspruch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und den direktiven Ausführungen des Obergerichts Bern an das Bundesgericht Lausanne, liege eine langjährige Liaison der amtierenden Richter auf der Hand", ist nicht ansatzweise einer der in Art. 34 Abs. 1 BGG genannten Ausstandsgründe dargetan.
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Ebenso wenig ergibt sich ein Ausstandsgrund aus dem Hinweis auf ein (eine völlig andere Partei betreffendes) Urteil aus dem Jahr 2017 und der Behauptung, dieses Urteil stehe in direktem Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde. Sogar wenn die gleiche Person oder Angelegenheit betroffen wäre, was nicht der Fall ist, würde dies grundsätzlich keine Befangenheit begründen (Art. 34 Abs. 2 BGG).
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2. Ausgangspunkt der Beschwerde bildet offenbar eine Angelegenheit mit der KESB Thun im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug über die Kinder im Sommer 2012. Indes können beim Bundesgericht einzig kantonal letztinstanzliche Urteile angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 ZGB), wobei die 30-tägige Beschwerdefrist zu beachten ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein solches Urteil wird nicht beigelegt und es ist nach telefonischer Rückfrage beim Obergericht des Kantons Bern auch nicht möglich, dass aufgrund früherer Verfahren, welche den Beschwerdeführer betrafen, noch irgendwelche Beschwerdefristen laufen.
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3. In der weiteren weitschweifigen und unzusammenhängenden Darlegung ist vom Drogenkonsum der Eltern, von Polizeieinsätzen, von psychiatrischen Aufenthalten, von der Medikation, von der Unterbringung der Kinder, von Versicherungen und von diversen Entscheiden verschiedener Instanzen die Rede. Sodann erfolgen allgemeine Ausführungen zur Psychiatrie, zum "Siechenturm" und zur Korruption sowie Hinweise auf erfolgte Aktionen (in den Anfängen des dritten Jahrtausends habe er ein Pamphlet zur Aufarbeitung der Verdingkinderaffäre und zur Gründung einer Antiwillkürbehörde namens KESB an Ruth Metzler verfasst, die aber wegen der Durchsetzung von Law und Order durch die Interessen der Bauernverbände und der SVP abgesetzt worden sei; in einem Schreiben an Jean-Claude Juncker seien die Bestimmungen zum Waffenrecht sowie zu biologischen und chemischen Kampfstoffen thematisiert und die direktdemokratischen Interessen bezüglich des Rahmenabkommens mit der Schweiz in die EU-Warteschlaufe überführt worden; etc). Mit welchem konkreten Anfechtungsobjekt all dies in Zusammenhang stehen soll, ist nicht erkennbar.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der KESB Thun schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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