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Informationen zum Dokument  BGer 6B_449/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_449/2019 vom 27.05.2019
 
 
6B_449/2019
 
 
Verfügung vom 27. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. März 2019 (2N 18 145).
 
 
Erwägungen:
 
Rechtsanwalt A.________ hat die Beschwerde am 13. Mai 2019 im Namen der Beschwerdeführerin schriftlich zurückgezogen.
1
Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 hat er eine aktuelle, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht eingereicht, anknüpfend an seine Eingabe vom 13. Mai 2019 betreffend Beschwerderückzug. Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abzuschreiben.
2
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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